Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Genossenschaftskataster. 
§. 37. 
Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs- 
Versicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der versicherungspflichtigen 
Betriebe (§. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (§. 36) Genossenschafts- 
kataster zu führen. 
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschafts- 
vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine 
zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- 
schein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. Wird die Auf- 
nahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener 
Bescheid dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungs- 
behörde zuzustellen. 
Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- 
stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheides die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. Stellt sich bei der Verhandlung der Beschwerde 
heraus, daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist 
derselbe durch das Reichs-Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, 
der er seiner Natur nach am nächsten steht. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunternehmer 
innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Ver- 
waltungsbehörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung vorzulegen. 
Wird in dem Falle des §. 36 Absatz 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers 
von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, so 
liegt diesem die Verpflichtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Genossen- 
schaft Mittheilung zu machen. Lezterer ist berechtigt, innerhalb zwei Wochen 
nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der Mitgliedschaft 
beim Reichs-Versicherungsamt die Beschwerde zu erheben. 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der 
zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mitzutheilen. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters anzuzeigen. 
Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschafts- 
mitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen Unter- 
nehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die 
Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm 
gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist.
	        
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