Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Betriebsveränderungen. 
§. 38. 
Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebes, 
welche für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft von Bedeutung sind, dem 
Genossenschaftsvorstande binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist anzu- 
zeigen. Erachtet letzterer in Folge dieser Anzeige, oder ohne den Empfang einer 
solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genossen- 
schaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunter- 
nehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem betheiligten 
Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der letztere, als auch der Betriebsunter- 
nehmer können innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem über- 
weisenden Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab- 
beziehungsweise Zuschreibung des Betriebes in den Genossenschaftskatastern, sowie 
die Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den Betriebsunternehmer. 
Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der 
Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betriebsunter- 
nehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher an- 
gehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, 
welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs-Versicherungs- 
amts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebs- 
unternehmers, sowie der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 
Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aenderung in 
der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem 
der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. 
§. 39. 
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für 
dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (§. 28) von Bedeutung sind, sowie in 
Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut Bestimmung zu 
treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen 
erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (§. 28) 
steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
§. 40. 
Binnen vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Genossen- 
schaftsvorstand ein Verzeichniß der beim Schlusse des Rechnungsjahres zur Ge- 
nossenschaft gehörenden Mitglieder dem Reichs-Versicherungsamt nach einem von 
diesem vorzuschreibenden Formular einzureichen. Ein gleiches Verzeichniß ist binnen 
derselben Frist der höheren Verwaltungsbehörde, sowie jedem Mitgliede der 
Genossenschaft mitzutheilen. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann den Vorstand von diesen Verpflichtungen 
ganz oder theilweise entbinden. 
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