Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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2.  die  Kuppelungen  und  Sicherheitsketten  bis  auf  75  Millimeter  über  Schienenoberkante;

b)  bei  Lokomotiven  außerdem:
1.  die  dem  Federspiele  nicht  folgenden  beweglichen  Lokomotivtheile,  wie  Kurbelund
  Kuppelstangenköpfe,  bis  auf  75  Millimeter  über  Schienenoberkante;
2.  die  übrigen  Lokomotivtheile  bis  100  Millimeter  über  Schienenoberkante.
(s)  Von  der  seitlichen  Begrenzung  des  lichten  Raumes  müssen  alle  im  Absatz  (2)

dieses  Paragraphen  unter  a  und  b  gedachten  Theile  mindestens  50  Millimeter  entfernt
bleiben.

8  24.
Lokomotiven=  und  Tender-Radstand.

Die  Lokomotiven  und  Tender  sollen  einen  nach  den  Bahnverhältnissen  möglichst

langen  Radstand  erhalten;  derselbe  ist  für  Güterzuglokomotiven  mit  festen  Achsen  höchstens
zu  4,  500  Meter  anzunehmen.

8  25.
Tender.
Die  Höhe  des  Wassereinlaufs  am  Tender  über  Schienenoberkante  darf  nicht  mehr
als  2,  750  Meter  betragen.
8  26.
Wagenradstand.
(1)  Bei  Wagen,  welche  mehr  als  zwei  Achsen  ohne  Drehgestell  haben,  muß  für  die

Mittelachsen  eine  entsprechende  Verschiebbarkeit  angeordnet  werden,  sofern  der  Radstand
über  4,  ooo  Meter  beträgt.

(2)  Für  Güterwagen  ist  ein  kleinerer  Radstand  als  2,  500  Meter  nicht  anzuwenden
und  soll  das  Maaß  von  4,  500  Meter  für  den  Radstand  nicht  überschritten  werden,  sofern
die  Güterwagen  nicht  mit  Lenkachsen  ausgestattet  sind.

§  27.
Wagengestelle.

Der  Fußboden  der  Güterwagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke  gebauten,
soll  mindestens  170  Millimeter  über  den  Buffermitten  liegen.

8  28.

Bremsen.

(u)  Die  Bremsen  der  Fahrzeuge  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  mit  denselben  eine
annähernde  Feststellung  der  Achsen  erzielt  werden  kann.

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