Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

II 
und wenn die Abweichungen des Raumgehalts dieser Maaße von dem Sollbetrage 
im Mehr oder im Minder nicht größer sind als 1/100 des letzteren. Der obere 
und der untere Durchmesser dürfen bei einem und demselben Maaße höchstens 
soweit von einander abweichen, daß keiner derselben einen der beiden obigen Grenz- 
werthe überschreitet. 
b. Flüssigkeitsmaaße, welche außer der Bezeichnung nach Liter einen der 
Namen „Kanne“ oder „Schoppen“ enthalten. 
c. Flüssigkeitsmaaße, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L versehen sind. 
d. Flüssigkeitsmaaße von mehr als 2 Liter Raumgehalt, bei welchen der 
Boden nicht durch einen aufgelötheten Steg verstärkt ist (siehe §. 10 Nr. 9 der 
Aichordnung vom 27. Dezember 1884). 
III. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
a. Meßwerkzeuge, welche Raumgehalte von 1/8, 1/16, 1/32 Liter angeben, 
wenn die Abweichungen dieser Raumgehalte von dem Sollbetrage im Mehr oder 
im Minder nicht größer sind als 1/50 des letzteren. 
b. Meßwerkzeuge, welche mit metallenen Meßgefäßen versehen sind und 
die Ablesung der Flüssigkeitsstände in dem Meßgefäße entweder dadurch ermög- 
lichen, daß in der Wandung des Meßgefäßes selbst ein durchsichtiger Glasstreifen 
mit Eintheilungsmarken befestigt ist, oder daß mit dem Meßgefäße kommunizirende 
gläserne Röhren die Eintheilungsmarken enthalten, oder daß in der Wand des 
Meßgefäßes Ausflußöffnungen derartig angebracht sind, daß mittelst zugehöriger 
Röhren und Hähne sowohl die Füllung des Meßgefäßes bis zu einem gewissen 
Flüssigkeitsstande als auch, von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten 
Quantität regulirt wird. 
c. Meßwerkzeuge der vorerwähnten Einrichtung, welche die Bestimmungen 
im §. 14 der Aichordnung unter Nr. 4 und Nr. 6 nicht vollständig erfüllen, aber 
folgenden Dimensionsbestimmungen genügen: 
Die Angaben der Maaßgröße von 1/8 und von 0,1 Liter ist nur an 
solchen Stellen oder bei der Einrichtung mit kommunizirender Röhre nur in 
der Höhe von solchen Stellen der Gefäßwand zulässig, an welchen der äußere 
Durchmesser des Maaßgefäßes, dessen horizontaler Querschnitt nahe kreisförmig 
vorausgesetzt wird, nicht über 65 Millimeter beträgt. 
Die Ablesungsmarken für die noch kleineren Maaßgrößen bis zu 0,01 Liter 
abwärts dürfen nur an solchen Stellen oder in der Höhe von solchen Stellen 
der Gefäßwände angebracht sein, an welchen der äußere Durchmesser des 
Gefäßes folgende Werthe nicht überschreitet: 
für die Maaßgrößen von 0,05 Liter und von 1/16 Liter 45 Millimeter, 
.. . .0,02....1/32    "     30 
-- - -0,01............. 20
	        
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