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und wenn die Abweichungen des Raumgehalts dieser Maaße von dem Sollbetrage
im Mehr oder im Minder nicht größer sind als 1/100 des letzteren. Der obere
und der untere Durchmesser dürfen bei einem und demselben Maaße höchstens
soweit von einander abweichen, daß keiner derselben einen der beiden obigen Grenz-
werthe überschreitet.
b. Flüssigkeitsmaaße, welche außer der Bezeichnung nach Liter einen der
Namen „Kanne“ oder „Schoppen“ enthalten.
c. Flüssigkeitsmaaße, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L versehen sind.
d. Flüssigkeitsmaaße von mehr als 2 Liter Raumgehalt, bei welchen der
Boden nicht durch einen aufgelötheten Steg verstärkt ist (siehe §. 10 Nr. 9 der
Aichordnung vom 27. Dezember 1884).
III. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten.
a. Meßwerkzeuge, welche Raumgehalte von 1/8, 1/16, 1/32 Liter angeben,
wenn die Abweichungen dieser Raumgehalte von dem Sollbetrage im Mehr oder
im Minder nicht größer sind als 1/50 des letzteren.
b. Meßwerkzeuge, welche mit metallenen Meßgefäßen versehen sind und
die Ablesung der Flüssigkeitsstände in dem Meßgefäße entweder dadurch ermög-
lichen, daß in der Wandung des Meßgefäßes selbst ein durchsichtiger Glasstreifen
mit Eintheilungsmarken befestigt ist, oder daß mit dem Meßgefäße kommunizirende
gläserne Röhren die Eintheilungsmarken enthalten, oder daß in der Wand des
Meßgefäßes Ausflußöffnungen derartig angebracht sind, daß mittelst zugehöriger
Röhren und Hähne sowohl die Füllung des Meßgefäßes bis zu einem gewissen
Flüssigkeitsstande als auch, von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten
Quantität regulirt wird.
c. Meßwerkzeuge der vorerwähnten Einrichtung, welche die Bestimmungen
im §. 14 der Aichordnung unter Nr. 4 und Nr. 6 nicht vollständig erfüllen, aber
folgenden Dimensionsbestimmungen genügen:
Die Angaben der Maaßgröße von 1/8 und von 0,1 Liter ist nur an
solchen Stellen oder bei der Einrichtung mit kommunizirender Röhre nur in
der Höhe von solchen Stellen der Gefäßwand zulässig, an welchen der äußere
Durchmesser des Maaßgefäßes, dessen horizontaler Querschnitt nahe kreisförmig
vorausgesetzt wird, nicht über 65 Millimeter beträgt.
Die Ablesungsmarken für die noch kleineren Maaßgrößen bis zu 0,01 Liter
abwärts dürfen nur an solchen Stellen oder in der Höhe von solchen Stellen
der Gefäßwände angebracht sein, an welchen der äußere Durchmesser des
Gefäßes folgende Werthe nicht überschreitet:
für die Maaßgrößen von 0,05 Liter und von 1/16 Liter 45 Millimeter,
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