Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

III 
Der Durchmesser einer die Ablesungsmarken entbaltenden kommunizirenden 
Glasröhre darf nicht größer als 15, nicht kleiner als 10 Millimeter sein. 
d. Meßwerkzeuge, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L versehen sind. 
IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
a. Hohlmaaße für trockene Gegenstände von 1/8 und 1/16 Liter Raumgehalt, 
wenn die Durchmesser derselben folgende Grenzwerthe einhalten: 
bei 1/8 Liter Raumgehalt 65 bis 59 Millimeter, 
1/16 " 52. 47 
und wenn die Abweichungen der Raumgehalte dieser Maaße von dem Sollbetrage 
im Mehr oder im Minder nicht größer sind als 1/50 des letzteren. 
b. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche neben 
der Bezeichnung nach Liter oder Hektoliter den Namen „Faß“ oder „Scheffel“ 
enthalten. 
c. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche mit 
der abgekürzten Bezeichnung L oder H oder Kub.-Met. versehen sind. 
V. Gewichte. 
a. Gewichtsstücke zu 50 Pfund und zu ½ Pfund, wenn dieselben im Mehr 
oder im Minder eine Fehlergrenze nicht überschreiten, welche bei Handelsgewichten 
zu 50 Pfund auf 4 Gramm, zu ½ Pfund auf 125 Milligramm und bei Präzisions- 
gewichten zu 50 Pfund auf 2 Gramm, zu ½ Pfund auf 62,5 Milligramm fest- 
gesetzt ist. 
b. Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm und zu 50 Pfund. 
c. Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften im §. 37 der Aich- 
ordnung vom 27. Dezember 1884 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe oder des 
Durchmessers nicht genügt ist, aber die folgenden Beziehungen zwischen dem Durch- 
messer und der Höhe des cylindrischen Körpers, abgesehen von der Handhabe oder 
von dem Knopf, eingehalten werden, nämlich: 
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, 1 Kilogramm, 500 Gramm und ½ Pfund, 
bei welchen die Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt; 
Gewichtsstücke zu 2 Kilogramm, bei welchen die Höhe des Cylinders kleiner 
ist als der Durchmesser; 
Gewichtsstücke von 200 Gramm bis 1 Gramm, bei welchen die Höhe des 
Cylinders die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt. 
d. Gewichtsstücke, welche mit einer oder zweien der folgenden Bezeichnungen 
versehen sind: Centner, Zentner, Ctr., C, Ztr., Z, Pfund, ℔ Pf., P, K, G, 
D, C, M, NL, Dekagramm. 
a*
	        
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