Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

392  Rechtsprechung.

was  gar  nicht  einmal  beantragt  war  —  den  Betrieb  des  Beklagten  hätte  verbieten
müssen.  Ernstlich  in  Frage  kommen  konnte  vielmehr  nur,  ob  die  ausgesprochene  Verurteilung
  nicht  der  erforderlichen  Bestimmtheit  ermangelt.  In  dieser  Beziehung  i

zuzugeben,  daß  Urteile,  die  auf  eine  Leistung  gehen,  so  zu  fassen  sind,  daß  sie  vollstreckt
  werden  können,  und  daß  sich  das  Erfordernis  der  Bestimmtheit  für  eine  Verurteilung
  schon  daraus  herleiten  läßt,  daß  der  §  253  Abh  2  ZPO.  das  gleiche  Erfordernis
für  die  Angabe  des  Gegenstandes  der  Klage  und  den  Klageantrag  aufstellt.  Indes  die
tatsächliche  Vollstreckbarkeit  von  Urteilen  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  sie  insbesondere
in  ihrer  Formel  die  Leistung  des  Verurteilten  ihrer  Art  und,  wo  es,  wie  hier,  auf  das
Maß  ankommt,  dem  Maße  nach  absolut  und  so  bestimmen,  daß  für  eine  weitere  Feststellung
  in  der  Zwangswollstreckungainstan  kein  Raum  mehr  ist,  und  für  die  Anforderungen,
  die  an  die  Beslimmtheit  zu  stellen  sind,  bestehen  Schranken,  die  sich  aus  der
Natur  der  Sache  ergeben.  Gerade  bei  Verurteilungen,  die  unter  Berücksichtigung
des  §  906  ergehen,  wird,  wie  vom  Reichsgericht  oft  anerkannt  ist,  eine  Bestimmtheit
der  bezeichneten  Art  durch  die  Art  und  Weise  ausgeschlossen,  wie  der  §  906  das  zulässige
  Maß  von  Einwirkungen  bestimmt.  Dies  Maß  im  Einzelfall  auf  einen  absoluten
Maßstab  zurückzuführen,  geht  wenigstens  regelmäßig  nicht  an,  und  eine  Bezeichnung
der  behufs  Herabsetzung  der  beanstandeten  Einwirkungen  auf  dieses  Maß  zu  kreffenden
Maßregeln  verkümmert  dem  Verurteilten  die  ihm  in  dieser  DWjehung  noch  offen  zu
lassende  Wahl  (vgl.  RGE.  Bd.  40  Nr.  49  auf  S.  184,  Bd.  60  Nr.  26  auf  S.  121;
bei  Gruchot  Bd.  44  S.  1196/7,  Bd.  47  auf  S.  918  und  auf  S.  954,  Bd.  50
S.  1211/15,  V.  377/07  vom  9.  Mai  1908).  Der  Vorwurf  der  Revision,  daß  sich  das
vom  Berufungsgericht  als  ortsüblich  erkannte  Maß  der  Zuführungen  auch  aus  seinen
Urteilsgründen  nicht  entnehmen  lasse,  ist  übrigens  ale  unbegründet.  Es  sei  demgegenüber
  namentlich  auf  folgenden  Sat  des  Urteils  hingewiesen:  „So  mögen  H#hlieflich
diejenigen  Belästigungen  durch  Geräusche  und  Erschütterungen  als  üblich  nach  Glauchauer
Verhältuissen  gelten,  die  das  Haus  des  Klägers  erleiden  würde,  wenn  im  Erd-  und
Obergeschoße  eines  Nachbarhauses  je  vier  Handwebstühle  im  Betriebe  wären.  Dabei
mag  noch  zugunsten  des  Beklagten  mit  der  überwiegenden  Benutzung  von  Jacquard-Stühlen
  gerechnet  werden.“  Der  von  der  Revision  weiter  vermißten  Festsellung  aber:
„wieweit“  die  danach  zulässige  Einwirkung  hinter  derjenigen  zurückbleibt,  die  die
nechanischen  Webstühle  des  Beklagten  hervorbringen,  bedurfte  es  auch  in  den  Gründen
nicht.

Ohne  Grund  wirft  die  Revision  dem  Verufungzgericht  endlich  vor,  daß  es  mit
seinen  sich  auf  die  zweite  Alternative  des  8  906  beziehenden  Feststellungen  gegen  das
Gesetz  verstoßen  habe.  Die  Frage:  ob  die  Beuung  des  Grundstücks,  durch  die  eine
beanstandete  Einwirkung  herbeigeführt  wird,  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bei  Grundtücken
  dieser  Lage  gewöhnlich  ist,  läßt  sch  nach  Sinn  und  Zweck  des  Gesetzes  nur  unter

erlicksichtigung  der  mit  der  Benutzung  der  anderen,  zum  Vergleich  heranzuziehenden
Grundstücke  verbundenen  Einwirkungen  und  des  Maes  dieser  Einwirkungen  beantworten
  (ugl.  RG.  bei  Gruchot  Bd.  47  auf  S.  955,  V.  61/08  vom  9.  Dezember
1908  und  V.  126/08  vom  2.  I##nuar  1909).  Danach  aber  durfte  und  mußte  das  Berufungsgericht
  bei  der  Verglei  cn  auch,  wie  geschehen,  Umständen  Beachtung  schenken,
die,  wie  die  Aufstellung  der  Webstühle  in  Gebäuden  mit  geschlossener  Bauweise  oder
ihre  Aufstellung  dicht  an  der  Wand  der  Nachbargrundstücke  oder  auch  deren  Verwendung
und  Einrichtung,  das  Maß  der  Einwirkungen  und  der  sich  daraus  ergebenden  Belästigung
beeinflussen.  —  Als  den  für  die  Beantwortung  der  in  Rede  stehenden  Frage  maßgebenden
  Zeitpunkt  faßt  das  Verufungsgericht  mit  Recht  den  der  Klageerhebung  und  nicht
einen  früheren  ins  Auge  (val.  u.  u.  RGF.  Bd.  64  Nr.  89  S.  365).  Dem  widerspricht
es  nicht,  daß  das  Berufungsgericht  aus  den  zur  Ver  leichung  herangezogenen  Betrieben
  diejenigen  von  V.  #  um  deswillen  ausscheidet,  weil  der  seit  ihrer  Beründung
  verstrichene  Zeitraum  von  etwa  zwei  Jahren  nicht  lang  genug  sei,  um  aus
em  Unterlassen  gerichtlicher  Schritte  auf  eine  wirkliche  Duldung  seitens  der  Nachbarn
chließen  zu  können.  Daß  eine  Benutzung  von  Grundstücken  und  eine  davon  aus-8
  Einwirkung  „nach  den  örtlichen  —n-  95  öhnlichtk  oder  ortsüblich  ist
weist  auf  einen  seit  giniger  Zeit  bestehenden  ustam  auf  eiwas  Mttn  0“  ze  sich
gewöhnt  hat,  oder  das  nach  OrtsUbung  er  ragen?