392 Rechtsprechung.
was gar nicht einmal beantragt war — den Betrieb des Beklagten hätte verbieten
müssen. Ernstlich in Frage kommen konnte vielmehr nur, ob die ausgesprochene Verurteilung
nicht der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt. In dieser Beziehung i
zuzugeben, daß Urteile, die auf eine Leistung gehen, so zu fassen sind, daß sie vollstreckt
werden können, und daß sich das Erfordernis der Bestimmtheit für eine Verurteilung
schon daraus herleiten läßt, daß der § 253 Abh 2 ZPO. das gleiche Erfordernis
für die Angabe des Gegenstandes der Klage und den Klageantrag aufstellt. Indes die
tatsächliche Vollstreckbarkeit von Urteilen ist nicht davon abhängig, daß sie insbesondere
in ihrer Formel die Leistung des Verurteilten ihrer Art und, wo es, wie hier, auf das
Maß ankommt, dem Maße nach absolut und so bestimmen, daß für eine weitere Feststellung
in der Zwangswollstreckungainstan kein Raum mehr ist, und für die Anforderungen,
die an die Beslimmtheit zu stellen sind, bestehen Schranken, die sich aus der
Natur der Sache ergeben. Gerade bei Verurteilungen, die unter Berücksichtigung
des § 906 ergehen, wird, wie vom Reichsgericht oft anerkannt ist, eine Bestimmtheit
der bezeichneten Art durch die Art und Weise ausgeschlossen, wie der § 906 das zulässige
Maß von Einwirkungen bestimmt. Dies Maß im Einzelfall auf einen absoluten
Maßstab zurückzuführen, geht wenigstens regelmäßig nicht an, und eine Bezeichnung
der behufs Herabsetzung der beanstandeten Einwirkungen auf dieses Maß zu kreffenden
Maßregeln verkümmert dem Verurteilten die ihm in dieser DWjehung noch offen zu
lassende Wahl (vgl. RGE. Bd. 40 Nr. 49 auf S. 184, Bd. 60 Nr. 26 auf S. 121;
bei Gruchot Bd. 44 S. 1196/7, Bd. 47 auf S. 918 und auf S. 954, Bd. 50
S. 1211/15, V. 377/07 vom 9. Mai 1908). Der Vorwurf der Revision, daß sich das
vom Berufungsgericht als ortsüblich erkannte Maß der Zuführungen auch aus seinen
Urteilsgründen nicht entnehmen lasse, ist übrigens ale unbegründet. Es sei demgegenüber
namentlich auf folgenden Sat des Urteils hingewiesen: „So mögen H#hlieflich
diejenigen Belästigungen durch Geräusche und Erschütterungen als üblich nach Glauchauer
Verhältuissen gelten, die das Haus des Klägers erleiden würde, wenn im Erd- und
Obergeschoße eines Nachbarhauses je vier Handwebstühle im Betriebe wären. Dabei
mag noch zugunsten des Beklagten mit der überwiegenden Benutzung von Jacquard-Stühlen
gerechnet werden.“ Der von der Revision weiter vermißten Festsellung aber:
„wieweit“ die danach zulässige Einwirkung hinter derjenigen zurückbleibt, die die
nechanischen Webstühle des Beklagten hervorbringen, bedurfte es auch in den Gründen
nicht.
Ohne Grund wirft die Revision dem Verufungzgericht endlich vor, daß es mit
seinen sich auf die zweite Alternative des 8 906 beziehenden Feststellungen gegen das
Gesetz verstoßen habe. Die Frage: ob die Beuung des Grundstücks, durch die eine
beanstandete Einwirkung herbeigeführt wird, nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundtücken
dieser Lage gewöhnlich ist, läßt sch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur unter
erlicksichtigung der mit der Benutzung der anderen, zum Vergleich heranzuziehenden
Grundstücke verbundenen Einwirkungen und des Maes dieser Einwirkungen beantworten
(ugl. RG. bei Gruchot Bd. 47 auf S. 955, V. 61/08 vom 9. Dezember
1908 und V. 126/08 vom 2. I##nuar 1909). Danach aber durfte und mußte das Berufungsgericht
bei der Verglei cn auch, wie geschehen, Umständen Beachtung schenken,
die, wie die Aufstellung der Webstühle in Gebäuden mit geschlossener Bauweise oder
ihre Aufstellung dicht an der Wand der Nachbargrundstücke oder auch deren Verwendung
und Einrichtung, das Maß der Einwirkungen und der sich daraus ergebenden Belästigung
beeinflussen. — Als den für die Beantwortung der in Rede stehenden Frage maßgebenden
Zeitpunkt faßt das Verufungsgericht mit Recht den der Klageerhebung und nicht
einen früheren ins Auge (val. u. u. RGF. Bd. 64 Nr. 89 S. 365). Dem widerspricht
es nicht, daß das Berufungsgericht aus den zur Ver leichung herangezogenen Betrieben
diejenigen von V. # um deswillen ausscheidet, weil der seit ihrer Beründung
verstrichene Zeitraum von etwa zwei Jahren nicht lang genug sei, um aus
em Unterlassen gerichtlicher Schritte auf eine wirkliche Duldung seitens der Nachbarn
chließen zu können. Daß eine Benutzung von Grundstücken und eine davon aus-8
Einwirkung „nach den örtlichen —n- 95 öhnlichtk oder ortsüblich ist
weist auf einen seit giniger Zeit bestehenden ustam auf eiwas Mttn 0“ ze sich
gewöhnt hat, oder das nach OrtsUbung er ragen?