Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 7. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1884/85. 
S. 17. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. S. 19. 
  
  
  
  
(Nr. 1587.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1884/85. Vom 18. Februar 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: §1  
 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird 
in Ausgabe 
auf 107 200 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 107 200 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 hinzu. 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Bedarfs sind, soweit 
dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur 
Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge 
der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1885. 7 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1885.
	        
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