Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Gemeinsame  Gesehgebung.
Artikel  8.
Besonderer  Vereinbarung  der  Vertragsstaaten  bleibt  vorbehalten,  hinsichtlich
des  Vertriebs  und  Verkaufs  der  Loose  sowie  des  Verbots  des  Spielens  in  auswärtigen
  Lotterien  gesetzliche  Bestimmungen  nach  einheitlichen  Grundsätzen  zu  erlassen.

Vorbot  anderer  TLTanbeolotterien.
Artikel  9.
Die  Vertragsstaaten  machen  sich  verbindlich,  für  die  Dauer  dieses  Vertrags
weder  eine  eigene  Landeslotterie  zu  errichten,  noch  die  Errichtung  einer  solchen  zu
genehmigen,  noch  sich  an  einer  anderen  Landeslotterie  zu  betheiligen.

Eotterien  und  Kuospielungen.
Artikel  10.

1.  In  dem  Gebiete  der  Vertragsstaaten  dürfen  Geldlotterien  oder  Lotterien,
bei  welchen  an  Stelle  des  Sachgewinnes  ein  Geldbetrag  gefordert  werden  kann,
von  der  Landesregierung  nur  genehmigt  werden,  sofern

a)  der  Gesammtpreis  der  Loose  jährlich  Eine  Mark  fünfzig  Pfennig  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  des  betreffenden  Staates  nicht  übersteigt,

b)  der  Verkaufspreis  der  Loose  nicht  mehr  als  zwei  Mark,  einschließlich  deo
Reichsstempels,  beträgt,

J)  die  Ziehungstermine  nicht  in  den  Zeitraum  von  vier  Wochen  vor  Ziehung
der  ersten  Klasse  bis  zwei  Monate  nach  beendeter  Ziehung  dieser  Klasse
der  Staatslotterie  fallen,

)  die  Loose  nicht  vor  dem  Beginne  der  zweiten  Klasse  der  laufenden  Staatslotterie
  angekündigt,  ausgegeben  oder  vertrieben  werden.

2.  Lotterien  der  vorbezeichueten  Art,  die  diesen  Voraussetzungen  nicht  entsprechen,
  sowie  alle  auswärtigen  Lollerien  einschließlich  der  Sach=  und  aller
Klassenlotterien  dürfen  von  der  Landesregierung  nur  dann  genehmigt  werden,
wenn  der  Loosvertrieb  nach  dem  Gutachten  der  geschäftsführenden  Regierung  als
nachtheilig  für  die  Hessisch-Thüringische  Staatslotterie  nicht  zu  erachten  ist.

3.  Ueber  die  Zulassung  von  Lotterien,  die  zwar  eine  Benachtheiligung  der
Staatslotterie  befürchten  lassen,  indessen  ein  Interesse  des  dentschen  Reichs  zu