Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

- 
— 74 — 
(Nr. 1592.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 16. März 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Aufwendung eines Betrage bis zur Höhe von 10 055 134 Mark für 
die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt. 
§. 2. 
Insoweit Beträge von der im § 1 angegebenen Summe zu den daselbst 
bezeichneten Zwecken im Etatsjahre 1884/85 bereits verausgabt sind, wird für 
diese Verwendungen hiermit Indemnität ertheilt. 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, 
1. die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel, 
2. die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 1885/86 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben: 
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage 
von............................. .19 026 113 Mark 
b)  der Marineverwaltung im Betrage von..... 5 639 400 Mark 
c)  der Eisenbahnverwaltung im Betrage von...3 800 000 Mark 
im Ganzen  bis zur Höhe von..28 465 513 Mark 
vorgesehen sind, 
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominal- 
betrage, wie er zur Beschaffung jener Beträge von insgesammt 38 520 647 Mark 
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen 
und Schatzanweisungen auszugeben. 
  
§. 4. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. März 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.