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(Nr. 1592.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 16. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Aufwendung eines Betrage bis zur Höhe von 10 055 134 Mark für
die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt.
§. 2.
Insoweit Beträge von der im § 1 angegebenen Summe zu den daselbst
bezeichneten Zwecken im Etatsjahre 1884/85 bereits verausgabt sind, wird für
diese Verwendungen hiermit Indemnität ertheilt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt,
1. die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel,
2. die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat
für das Etatsjahr 1885/86 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben:
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage
von............................. .19 026 113 Mark
b) der Marineverwaltung im Betrage von..... 5 639 400 Mark
c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage von...3 800 000 Mark
im Ganzen bis zur Höhe von..28 465 513 Mark
vorgesehen sind,
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominal-
betrage, wie er zur Beschaffung jener Beträge von insgesammt 38 520 647 Mark
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 4.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. März 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.