Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Anlage. 
  
 
 
1.  Die Fahrten müssen auf den Hauptlinien in Zeitabschnitten von längstens 
vier Wochen stattfinden. 
2.  Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer dürfen in ihrer Konstruktion und 
Einrichtung, namentlich in Bezug auf Personenbeförderung und Sicherheit, 
den auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht 
nachstehen. 
3.  Die Fahrtgeschwindigkeit ist auf mindestens 11½ Knoten im Durchschnitt 
festzusetzen. — Die Zeitdauer der Reise ist nach diesem Verhältniß mit ent- 
sprechendem Zuschlag für den Aufenthalt in den anzulaufenden Häfen in 
Stunden mit einem Abschlag von einem Knoten pro Stunde für die Fahrt 
gegen den Monsun zu berechnen. 
Die Unternehmer der Hauptlinien (§. 1) sind verpflichtet, bei der Hin- und 
Rückfahrt einen belgischen oder holländischen Hafen anzulaufen. 
5. In diese Linien einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Werften 
gebaut sein. 
6.  Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorher durch von der 
Regierung zu ernennende Sachverständige als den vorstehenden Anforderungen 
genügend anerkannt werden. 
7.  Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden ent- 
sprechende Abzüge von der Subventionssumme gemacht. 
8.  Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst 
den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. 
9.  Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens 12 Monate nach Abschluß der 
Verträge beginnen. 
10.  Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit 
erforderlich, den Unternehmern die Bestellung einer Kaution aufzuerlegen. 
11.  Erwachsen den Unternehmern aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne, 
so kann die Regierung den Unternehmern größere Leistungen, z. B. in Be- 
zug auf schnellere oder vermehrte Fahrten u. s. w., auferlegen, oder die 
Subventionssumme entsprechend kürzen. 
 
	        
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