Reichs-Gesetzblatt.
№ 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht
angehören, zur Führung der Reichsflagge. S. 89.
(Nr. 1600.) Gesetz, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der
Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge. Vom
15. April 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Seefahrzeuge, welche für Rechnung entweder von auswärtigen Staaten oder
von Angehörigen solcher Staaten im Inlande erbaut worden, sind, so lange sie
im ausschließlichen Eigenthum der im §. 2 des Gesetzes, betreffend die Nationalität
der Kauffahrteischiffe etc., vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) be-
zeichneten Personen, Gesellschaften oder Genossenschaften sich befinden, befugt, die
Reichsflagge als Nationalflagge zu führen.
Derartige Fahrzeuge unterliegen, wenn sie von dieser Befugniß Gebrauch
machen, den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften.
§. 2.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Lustjachten, welche in
die offene See gehen, gleichmäßig Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. April 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1885. 20
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1885.