Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 93 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 15. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. S. 93. — Bekannt- 
machung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Kommerzbank in Lübeck. S. 108. 
  
  
  
  
(Nr. 1603.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Vom 
22. Mai 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die folgenden Theile des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zoll- 
tarif des deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer 
(Reichs-Gesetzbl. S. 207), erhalten nachstehende Fassung: 
I. §. 5 Ziffer 1: 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen 
außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb 
der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Witrthschaftsgebäuden aus 
bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn 
die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 
15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 
II. § 7 Ziffer 2: 
Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs 
aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt 
werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung be- 
stimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter 
Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager ent- 
nommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch 
welche sie unter Nr. c 2, 3 oder als Hobelwaare oder als grobe, rohe, 
ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e fallen, in das 
Lager zurückgeführt werden. 
Reichs-Gesetztl. 1885. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1885. 

	        
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