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Reichs-Gesetzblatt.
№ 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. S. 93. — Bekannt-
machung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Kommerzbank in Lübeck. S. 108.
(Nr. 1603.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Vom
22. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die folgenden Theile des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zoll-
tarif des deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer
(Reichs-Gesetzbl. S. 207), erhalten nachstehende Fassung:
I. §. 5 Ziffer 1:
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen
außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb
der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Witrthschaftsgebäuden aus
bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn
die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem
15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden.
II. § 7 Ziffer 2:
Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs
aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt
werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung be-
stimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter
Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager ent-
nommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch
welche sie unter Nr. c 2, 3 oder als Hobelwaare oder als grobe, rohe,
ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e fallen, in das
Lager zurückgeführt werden.
Reichs-Gesetztl. 1885. 22
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1885.