Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren . 1 Stück 6 Mark, 
e) Kälber unter 6 Wochen 1  " 3  " 
f) Schweine . .. . . . . ... .. .. . . .. .. . . .. . . . . .. 1  " 6  " 
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm . . . . . . . . . . .. 1  " 1  " 
h) Schafvieh. . . . . . . .. . .. . ·................. 1  " 1  " 
i)  Lämmer............................... 1  "     0,50  " 
k)  Ziegen........................................ frei. 
23. An Stelle der Nr. 41 c 2 des Tarifs tritt folgende Bestimmung: 
2. Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge, nicht 
gemischt mit anderen Spinnmaterialien; Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn: 
α) einfach, ungefärbt oder gefärbt; dublirt ungefärbt. 3 Mark,*) 
β) dublirt gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirnt, un- 
gefärbt oder gefärbt .. . . .. . .. ... 24  " 
für 100 Kilogramm. 
*) Auf die Abfertigung des harten Kammgarns aus Glanzwolle über 
20 Centimeter Länge findet §. 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 analoge 
Anwendung. 
§. 3. 
Der im §. 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1885, betreffend die vorläufige 
Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), vorgesehene 
Nachweis für Einfuhren in Folge von Verträgen, welche vor dem 15. Januar d. J. 
abgeschlossen worden sind, kann durch alle in der deutschen Civilprozeßordnung 
zugelassenen Beweismittel erbracht werden. 
Die Bestimmungen des Absatzes 2 §. 1 des erwähnten Gesetzes finden auch 
auf solche Waaren Anwendung, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt 
werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem 15. Ja- 
nuar d. J. Thatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, daß die Waaren schon 
damals zur Einfuhr in das Zollinland bestimmt waren. 
Wird der im Absatz 1 beziehungsweise 2 geforderte Nachweis erbracht, so 
sind diejenigen Mehrbeträge zurückzuerstatten, welche in Folge des bezeichneten 
Gesetzes vom 20. Februar 1885 erhoben worden sind. 
Die betreffenden Ansprüche sind innerhalb vier Wochen nach dem Inkraft- 
treten des gegenwärtigen Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Waare zur 
Eingangsabfertigung angemeldet wird, geltend zu machen. 
§. 4. 
Dieses Gesetz tritt für die Tarifpositionen des §. 2 in Kraft: 
a) Nr. 11 a Anmerkung (Kokosfasern etc.), 
14 a (Branntwein etc.), 
14 i  α und β (Kraftmehl etc., Nudeln etc.) 
sofort;
	        
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