Reichs— Gesetzblatt.
№ 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867. S. 109.
(Nr. 1605.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867.
Vom 27. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1
Die Bestimmung unter Ziffer 1 des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages
vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr
mit mehr als 15 Groschen vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten
ausländischen Erzeugnissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rech-
nung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben
werden darf, findet auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Back-
waaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, sowie ferner, insoweit es sich um die
Besteuerung für Rechnung von Kommunen und Korporationen handelt, auf Bier
und Branntwein keine Anwendung.
§. 2.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt §. 4 des Gesetzes vom
20. Februar d. J., betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des
Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1885. 24
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1885.