Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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steht die Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluß 
gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der 
Bundesrath Bestimmung. Das zur Mühle zollamtlich abgefertigte ausländische, 
sowie auch sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zur Lagerung des 
erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbei- 
tetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
geahndet. 
3 a. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen 
hergestellten Oelfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangs- 
zoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten aus- 
ländischen unter Nr. 9 d α des Tarifs bezeichneten Oelfrüchte nachgelassen wird. 
Der Ausfuhr der Oelfabrikate steht die Niederlage derselben in eine Zollniederlage 
unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende 
Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich 
abgefertigten ausländischen, sowie auch sonstigen Oelfrüchte, welche in die der 
Steuerbehörde zur Lagerung der erstbezeichneten Oelfrüchte angemeldeten Räume 
eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der 
Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet. 
4. Die näheren Anordnungen (§§. 108 und 109, §§. 115 und 118 des 
Gesetzes vom 1. Juli 1869), insbesondere auch über die an die Lagerinhaber zu 
stellenden Anforderungen trifft der Bundesrath. 
§. 8. 
Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, welcher die Summe von 
130 000 000 Mark in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten 
nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen 
herangezogen werden, zu überweisen. Diese Ueberweisung erfolgt vorbehaltlich der 
definitiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzelstaaten auf Grund 
der im Artikel 39 der Reichsverfassung erwähnten Quartalsextrakte und beziehungs- 
weise Jahresabschlüsse. 
 
	        
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