Besondere Beilage zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzblatts.
Aichordnung für das Deutsche Reich.
Vom 27. Dezember 1884.
Auf Grund der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 473) und des Gesetzes vom 11. Juli 1884, betreffend die Abänderung
der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Gesetzbl. S. 115),
erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission — unter Aufhebung der
Aichordnung vom 16. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 32) und der
Bekanntmachung vom 23. Februar 1870 (Bundes-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 29),
sowie der sämmtlichen Ergänzungen und Nachträge zu jener Aichordnung, jedoch
mit Ausschluß der auf Medizinalwaagen und Medizinalgewichte bezüglichen Bekannt-
machungen vom 17. Juni 1875 und vom 24. Oktober 1882 (Centralbl. für das
Deutsche Reich von 1875 S. 374 und von 1882 S. 418) — die nachstehende
Aichordnung.
Erster Abschnitt.
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der zur
Aichung zuzulassenden Maaße und Meßwerkzeuge, Fässer, Ge-
wichte und Waagen; bei der Aichung innezuhaltende Fehlergrenzen
und Ausführung der Stempelung.
I. Längenmaaße.
§. 1.
Zulässige Maaße.
Zuzulassen sind Maaße von 0,1, von 0,2 und von 0,5 Meter, sowie von
1 Meter aufwärts bis zu 10 Meter in Abstufungen von je 1 Meter, und von
10 Meter aufwärts bis zu 25 Meter einschließlich in Abstufungen von je 5 Meter.
Eintheilungen sind nach ganzen und halben Metern, sowie nach Zehnteln,
Hundertsteln und Tausendsteln dieser beiden Maaßlängen zulässig.
Reichs Gesetzbl. 1885. 1. a