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Die Auslelhung gegen Hypothek oder Grundschuld erfolgt:
a) bei Gebäuden innerhalb der ersten Hälfte des Wertes, welcher festgestellt ist durch Taxe einer öffentlichen
Versicherungsanstalt oder durch Taxe einer deutschen Privat-Versicherungsgesellschaft welche von
dem Vorstande der Sparkasse in Uebereinstimmung mit dem Kreisausschusse als für die Hypothekengläubiger
hinreichend sicher anerkannt ist, oder durch gerichtliche Taxe oder innerhalb des 12einhalbfachen
Gebäudesteuer-Nutzungswertes.
Die Beleihung gewerblicher Anlagen darf nur nach dem Wohnungswerte erfolgen, der durch eine
gerichtliche Taxe oder durch zwei vom Vorstande bestellte gerichtlich beetdete Schätzer ermtttelt ist;
b) bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken:
1. im Regterungsbezirk Köslin und Stettin mit einem Grundsteuerreinertrag von 60 Mark.
innerhalb des 45fachen Grundsteuerreinertrages,
über 60—1500 Mark innerhalb des 40fachen Grundsteuerreinertrages,
über 1500 Mark innerhalb des 30fachen Grundsteuerreinertrages,
Für die Beleihung der im Rummelsburger Kreise belegenen Grundstücke erhöhen sich die vorstehenden
Grenzen um den öfachen Grunosteuerreinertrag. Oder
II. bis zu zwei Drittel des Wertes, der ermtttelt ist durch gerichtliche Taxe, oder durch Taxe
von zwel gerichtlich vereidigten Sachverständigen oder
bei Grundstücken im Werte bis zu 15000 Mark durch eine dorfgerichtliche Taxe, ohne daß diese eine
gerichtliche Beglaubtgung bedarf.
Hier wird bemerkt, daß also solchen Beleihungsanträgen beizufügen find:
1. eitne einfache Abschrift des Grundbuchblattes,
2, ein Auszug aus der Grundsteuer-Mutrterrolle,
3. ein Auszug aus der Gebäudesteuerrolle,
4. die Taxe und
5. der Versicherunssschein über Bersicherung der Gebäude.
Darlehne auf Schuldschein oder Wechsel werden mit und ohne Tilgungszwang gewährt, wenn zugleich
zwei als sicher anerkannte Bürgen für Kapital, Zinsen und Kosten selbstschuldnerisch eintreten.
Derartige Darlehne an ein und dieselbe Person dürfen die Summe von 4000 Mark und in ihrer
Gesamtheit 20 Prozent des Gesamtbestandes der Sparkasse niemals übersteigen (§ 27).
Darlehne gegen einfachen Schuldschetn ohne weitere Sicherheit dürfen an zweifellos sichere Angehörige
des Kreises bis zum Höchstbetrage von 3000 Mark und aaf höchstens 6 Monate vorbehaltlich der einmallgen
Verlängerung auf den gleichen Zeitraum gewährt werden. Diese Darlehne dürfen 5 Prozent des Gesambbestandes
nicht übersteigen (8 29).
Darlehen an Kreise, Gemeinden und sonstige leistungsfähige, mit Körperschaftsrechten ausgestattete
öffentlich rechiliche Verbände des Preußischen Staates, sowie an Kirchen- und Schulgemeinden können zegen vorschriftsmäßige
Schuloverschreibungen mit Tilgungszwang gewährt werden, sofern die Anleihe ordnungsmäßig beschlossen
un? von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist (5 30).
Die Kasse ist für das Publikum geoffnet an jedem Wochentage von morgens 8 bis mittags 1 Uhr
mit Ausnahme des 6. eines jeden Monats. an welchem Tage Revision der Kasse statisindet. Trifft der 6. auf
einen Sonn= oder Fetertag, so bleibt die Kasse am vorübergehenden Wochentage geschlossen.
Rummelsburg, den 1. Oktober 1914. Der Vorsitzende der Kreissparkasse. von Trebra.
Bekannmachung.
betreffend Zahlungsverpflichtungen und Zahlungserleichterungen während des Krieges.
In weiten Kreises der Bevölkerung ist immer noch die Ansicht verbreitet, der Ansbruch des Keieges
befreie von eingegangenen rechtlichen Verbindlichkeiten. Dem ist nicht so. Bestehende Verträge aller Art werden
grundsätzlich durch den Krieg nicht aufgehoben, wie insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der Miete, der
Hypothekenzinsen, der Steuern usw. in gleicher Weise fortbesteht und auch ein vorzeitiges Kündigungsrecht des
Prinzipals gegenüber dem Angestellten grundsästzlich durch den Krieg nicht gegeben ist. Ein allgemeines Moratorium
ist nicht erlassen. Es ist die Pflicht und Schuldigkeit eines jeden, in einer Zeit, in der von den metsten so große
Opfer verlangt werden, seinen Verbindlichkeiten, sowett er irgend kann, unbedingt nachzukommen und zu seinem
Teil einer weiteren Schädigung unseres Wrrtschaftslebens vorzubeugen. Die säumigen Schuldner, die wohl in
der Lage wären, zu zahlen, sich ihren rechtlichen Verpflichtungen aber böswillig entziehen wollen, werden auf Antrag
des Gläubigers gerichtlich zur Zahlung verurteilt und haben sich die dadurch entstehenden Nachteile selbst zuzuschreiben.
Nur in den Fällen, in denen die Erfüllung des Vertrages infolge des Krieges eine absolute Unmöglichkett
geworden ist, eine völlige Geschäftseinstellung durch Krieg herbeigeführt ist, kann eine Aufhebung bestehender
Verträge, eine vorzeitige Kündigung rechtlich in Frage kommen. Um die Betetligten aber vor unliebsamen
Enttäuschungen zu bewahren und gerade in jetziger Zeit befonders schädliche, zwecklose Rechtestreitigkeiten zu vermeiden,
wird dringend empfohlen, sich auch in solchen Fällen friedlich mit der Gegenpartei auseinanderzusetzen.
Soweit indessen jemand durch den Krieg in unverschuldete Notlage geraten und tatsächlich zur Zeit
außer Stande ist, selnen Verpflichtungen in vollem Umfange nachzukommen, ist es die vaterländische Pflicht des
Gläubigers, diesen Notstand zu berücksichtigen und fretwillige Stundung zu gewähren. Der Hinwels auf diese
Pflicht mag allen Betroffenen eine ernste Mahnung sein, damit es nicht erst des Eingreifens der Gerichte auf
Grund der nachstehenden, zum Schutze der wirtschaftlich Schwachen während des Krieges erlassenen besonderen.
Bestimmungen bedarf: