Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Die  Auslelhung  gegen  Hypothek  oder  Grundschuld  erfolgt:

a)  bei  Gebäuden  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  Wertes,  welcher  festgestellt  ist  durch  Taxe  einer  öffentlichen
  Versicherungsanstalt  oder  durch  Taxe  einer  deutschen  Privat-Versicherungsgesellschaft  welche  von
dem  Vorstande  der  Sparkasse  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Kreisausschusse  als  für  die  Hypothekengläubiger
  hinreichend  sicher  anerkannt  ist,  oder  durch  gerichtliche  Taxe  oder  innerhalb  des  12einhalbfachen
  Gebäudesteuer-Nutzungswertes.

Die  Beleihung  gewerblicher  Anlagen  darf  nur  nach  dem  Wohnungswerte  erfolgen,  der  durch  eine
gerichtliche  Taxe  oder  durch  zwei  vom  Vorstande  bestellte  gerichtlich  beetdete  Schätzer  ermtttelt  ist;

b)  bei  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken:

1.  im  Regterungsbezirk  Köslin  und  Stettin  mit  einem  Grundsteuerreinertrag  von  60  Mark.

innerhalb  des  45fachen  Grundsteuerreinertrages,

über  60—1500  Mark  innerhalb  des  40fachen  Grundsteuerreinertrages,

über  1500  Mark  innerhalb  des  30fachen  Grundsteuerreinertrages,

Für  die  Beleihung  der  im  Rummelsburger  Kreise  belegenen  Grundstücke  erhöhen  sich  die  vorstehenden

Grenzen  um  den  öfachen  Grunosteuerreinertrag.  Oder

II.  bis  zu  zwei  Drittel  des  Wertes,  der  ermtttelt  ist  durch  gerichtliche  Taxe,  oder  durch  Taxe

von  zwel  gerichtlich  vereidigten  Sachverständigen  oder

bei  Grundstücken  im  Werte  bis  zu  15000  Mark  durch  eine  dorfgerichtliche  Taxe,  ohne  daß  diese  eine

gerichtliche  Beglaubtgung  bedarf.

Hier  wird  bemerkt,  daß  also  solchen  Beleihungsanträgen  beizufügen  find:

1.  eitne  einfache  Abschrift  des  Grundbuchblattes,

2,  ein  Auszug  aus  der  Grundsteuer-Mutrterrolle,

3.  ein  Auszug  aus  der  Gebäudesteuerrolle,

4.  die  Taxe  und

5.  der  Versicherunssschein  über  Bersicherung  der  Gebäude.

Darlehne  auf  Schuldschein  oder  Wechsel  werden  mit  und  ohne  Tilgungszwang  gewährt,  wenn  zugleich
zwei  als  sicher  anerkannte  Bürgen  für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  selbstschuldnerisch  eintreten.

Derartige  Darlehne  an  ein  und  dieselbe  Person  dürfen  die  Summe  von  4000  Mark  und  in  ihrer
Gesamtheit  20  Prozent  des  Gesamtbestandes  der  Sparkasse  niemals  übersteigen  (§  27).

Darlehne  gegen  einfachen  Schuldschetn  ohne  weitere  Sicherheit  dürfen  an  zweifellos  sichere  Angehörige
des  Kreises  bis  zum  Höchstbetrage  von  3000  Mark  und  aaf  höchstens  6  Monate  vorbehaltlich  der  einmallgen
Verlängerung  auf  den  gleichen  Zeitraum  gewährt  werden.  Diese  Darlehne  dürfen  5  Prozent  des  Gesambbestandes
nicht  übersteigen  (8  29).

Darlehen  an  Kreise,  Gemeinden  und  sonstige  leistungsfähige,  mit  Körperschaftsrechten  ausgestattete
öffentlich  rechiliche  Verbände  des  Preußischen  Staates,  sowie  an  Kirchen-  und  Schulgemeinden  können  zegen  vorschriftsmäßige
  Schuloverschreibungen  mit  Tilgungszwang  gewährt  werden,  sofern  die  Anleihe  ordnungsmäßig  beschlossen
  un?  von  der  zuständigen  Behörde  genehmigt  worden  ist  (5  30).

Die  Kasse  ist  für  das  Publikum  geoffnet  an  jedem  Wochentage  von  morgens  8  bis  mittags  1  Uhr
mit  Ausnahme  des  6.  eines  jeden  Monats.  an  welchem  Tage  Revision  der  Kasse  statisindet.  Trifft  der  6.  auf
einen  Sonn=  oder  Fetertag,  so  bleibt  die  Kasse  am  vorübergehenden  Wochentage  geschlossen.

Rummelsburg,  den  1.  Oktober  1914.  Der  Vorsitzende  der  Kreissparkasse.  von  Trebra.

Bekannmachung.
betreffend  Zahlungsverpflichtungen  und  Zahlungserleichterungen  während  des  Krieges.

In  weiten  Kreises  der  Bevölkerung  ist  immer  noch  die  Ansicht  verbreitet,  der  Ansbruch  des  Keieges
befreie  von  eingegangenen  rechtlichen  Verbindlichkeiten.  Dem  ist  nicht  so.  Bestehende  Verträge  aller  Art  werden
grundsätzlich  durch  den  Krieg  nicht  aufgehoben,  wie  insbesondere  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Miete,  der
Hypothekenzinsen,  der  Steuern  usw.  in  gleicher  Weise  fortbesteht  und  auch  ein  vorzeitiges  Kündigungsrecht  des
Prinzipals  gegenüber  dem  Angestellten  grundsästzlich  durch  den  Krieg  nicht  gegeben  ist.  Ein  allgemeines  Moratorium
ist  nicht  erlassen.  Es  ist  die  Pflicht  und  Schuldigkeit  eines  jeden,  in  einer  Zeit,  in  der  von  den  metsten  so  große
Opfer  verlangt  werden,  seinen  Verbindlichkeiten,  sowett  er  irgend  kann,  unbedingt  nachzukommen  und  zu  seinem
Teil  einer  weiteren  Schädigung  unseres  Wrrtschaftslebens  vorzubeugen.  Die  säumigen  Schuldner,  die  wohl  in
der  Lage  wären,  zu  zahlen,  sich  ihren  rechtlichen  Verpflichtungen  aber  böswillig  entziehen  wollen,  werden  auf  Antrag
des  Gläubigers  gerichtlich  zur  Zahlung  verurteilt  und  haben  sich  die  dadurch  entstehenden  Nachteile  selbst  zuzuschreiben.

Nur  in  den  Fällen,  in  denen  die  Erfüllung  des  Vertrages  infolge  des  Krieges  eine  absolute  Unmöglichkett
  geworden  ist,  eine  völlige  Geschäftseinstellung  durch  Krieg  herbeigeführt  ist,  kann  eine  Aufhebung  bestehender
  Verträge,  eine  vorzeitige  Kündigung  rechtlich  in  Frage  kommen.  Um  die  Betetligten  aber  vor  unliebsamen
Enttäuschungen  zu  bewahren  und  gerade  in  jetziger  Zeit  befonders  schädliche,  zwecklose  Rechtestreitigkeiten  zu  vermeiden,
  wird  dringend  empfohlen,  sich  auch  in  solchen  Fällen  friedlich  mit  der  Gegenpartei  auseinanderzusetzen.

Soweit  indessen  jemand  durch  den  Krieg  in  unverschuldete  Notlage  geraten  und  tatsächlich  zur  Zeit
außer  Stande  ist,  selnen  Verpflichtungen  in  vollem  Umfange  nachzukommen,  ist  es  die  vaterländische  Pflicht  des
Gläubigers,  diesen  Notstand  zu  berücksichtigen  und  fretwillige  Stundung  zu  gewähren.  Der  Hinwels  auf  diese
Pflicht  mag  allen  Betroffenen  eine  ernste  Mahnung  sein,  damit  es  nicht  erst  des  Eingreifens  der  Gerichte  auf
Grund  der  nachstehenden,  zum  Schutze  der  wirtschaftlich  Schwachen  während  des  Krieges  erlassenen  besonderen.
Bestimmungen  bedarf: