Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Reichs- oder Staatsbetrieben 
beschäftigte Personen, welche dem Reich oder dem Staate gegenüber in Krank- 
heitsfällen einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes oder 
auf eine den Bestimmungen des §. 6 a. a. O. entsprechende Unterstützung min- 
destens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung haben, sind von der Kranken- 
versicherung ausgeschlossen. 
Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel der Sitz des Gewerbebetriebes, in 
welchem die Beschäftigung stattfindet. 
§. 16. 
Erkrankt ein Versicherter auf der Fahrt im Inlande außerhalb des Bezirks 
der Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkasse, der Knappschafts- 
kasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung, welcher er angehört, so hat dem 
Erkrankten die Gemeinde des Ortes, an welchem die Fürsorge für denselben noth- 
wendig wird, diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche er von der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder der Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. 
Diese hat der unterstützenden Gemeinde die ihr hieraus erwachsenden Kosten zu 
erstatten. Bei der Erstattung gilt als Ersatz der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des 
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, 
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
Erkrankt ein bei einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungs-Kranken- 
kasse, bei einer Knappschaftskasse oder bei einer Gemeinde-Krankenversicherung 
Versicherter auf der Fahrt im Auslande, so hat dem Erkrankten der Betriebs- 
unternehmer diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche er von der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder der Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. 
Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm hieraus nachweislich erwachsenden 
Kosten zu erstatten. Bei der Erstattung gilt als Ersatz der im §. 6 Absatz 1 
Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des 
Krankengeldes. 
Streitigkeiten, welche hieraus entstehen, werden, soweit es sich um Unter- 
stützungsansprüche handelt, nach §. 58 Absatz 1 a. a. O., im Uebrigen nach 
§. 58 Absatz 2 a. a. O. entschieden. 
  
III. Schlußbestimmungen. 
§. 17. 
Mit den aus diesem Gesetze sich ergebenden Abänderungen treten die Be- 
stimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII des Unfallversicherungs- 
gesetzes, die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen und diejenigen 
Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen An- 
ordnungen dienen, in Betreff der im §. 1 bezeichneten Betriebe mit dem Tage 
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 
Reichs- Gesetzbl. 1885. 34 
Gesetzeskraft.
	        
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