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Reichs-Gesetzblatt.
№ 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papiers gegen
unbefugte Nachahmung. S. 165. — Konvention mit dem Königreich Madagaskar. S. 166.
(Nr. 1609.) Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen ver-
wendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Vom 26. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendeten,
durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser Merkmale
gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung be-
sonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merk-
male in Gemäßheit des §. 7 des Gesetzes vom 30. April 1874, betreffend die
Ausgabe von Reichskassenscheinen (Reichs-Gesetzbl. S. 40), öffentlich bekannt
gemacht worden sind, ohne Erlaubniß des Reichskanzlers oder einer von dem-
selben zur Ertheilung der Erlaubniß ermächtigten Behörde weder angefertigt
oder aus dem Auslande eingeführt, noch verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gebracht werden.
§. 2.
Wer den Bestimmungen im §. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit
Gefängniß bis zu einem Jahre, und wenn die Handlung zum Zweck eines
Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu
zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so
ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängniß bis zu sechs Monaten
zu erkennen.
§. 3.
Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unter-
schied, ob dasselbe dem Verurtheilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung
Reichs- Gesetzbl. 1885. 35
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1885.