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Reichs-Gesetzblatt.
№ 21.
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli
1881. S. 171. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Erhebung von
Reichsstempelabgaben. S. 179. -
(Nr. 1611.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempel-
abgaben vom 1. Juli 1881. Vom 29. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
In dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom
1. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) treten an die Stelle von §§. 1, 6 bis
11, nebst Ueberschrift derselben, 21, 23 Absatz 2, 27, 30 Absatz 1 und der Tarif-
nummer 4 sowie hinter §§. 22, 23 und 28 folgende Bestimmungen:
§ 1.
Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Urkunden
und die daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten
Abgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer 4.)
§. 6.
Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben.
Im Auslande abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im In-
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Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1885.