Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 171 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 21. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 
1881. S. 171. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Erhebung von 
Reichsstempelabgaben. S. 179. - 
  
  
  
  
  
(Nr. 1611.) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben vom 1. Juli 1881. Vom 29. Mai 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
In dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 
1. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) treten an die Stelle von §§. 1, 6 bis 
11, nebst Ueberschrift derselben, 21, 23 Absatz 2, 27, 30 Absatz 1 und der Tarif- 
nummer 4 sowie hinter §§. 22, 23 und 28 folgende Bestimmungen: 
§ 1. 
Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Urkunden 
und die daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten 
 Abgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen: 
II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(Tarifnummer 4.) 
§. 6. 
Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande 
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. 
Im Auslande abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide 
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im In- 
Reichs-Gesetztl. 1885. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1885.
	        
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