Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

Rücktritt  vom  Verlöbnisse.  501

setzgebers  entspreche,  so  führt  die  Ansicht,  wonach
die  in  der  Klagbeantwortung  ausgesprochene  Weigerung
  zur  sofortigen  Abänderung  des  Klagsbegehrens
  berechtigen  soll,  möglicherweise  zu  Resultaten,
denen  der  Gesetzgeber  unverkennbar  einen  Vorschub
nicht  leisten  wollte.

Die  in  der  Klagbeantwortung  außsgesprochene
Weigerung  beruht  nicht  immer  auf  unlauteren  Beweggründen.
  Ein  unvwerschuldeter  Irrthum  hat  vielleicht
  die  Weigerung  veranlaht;  während  der  weiteren
  Klagsverhandlung  wie  zumal  im  Beweisverfahren
  kann  sich  ergeben,  daß  den  scheinbar  Schuldlgen
  keine  Schuld  trifft,  daß  beispielsweise  die  Bedenken,
  woraus  die  Weigerung  hervorging,  mit  fremden
  Intriguen  und  Verläumdungen,  die  sich  nicht
ohne  Weiteres  enthüllen  ließen,  im  Zusammenhange
stunden.  Würde  es  nun  unter  solchen  Verhältnissen
dem  scheinbar  Schuldigen,  nachdem  er  über  seinen
Irrthum  aufgeklärt  wäre,  nicht  mehr  gestattet  sein,
die  Hand  zur  Versöhnung  zu  bieten,  so  ergäbe  sich
hieraus  eine  kaum  zu  rechtfertigende  Härte,  die  sich
dem  Gesetzgeber  um  so  weniger  zutrauen  läßt,  als
die  Grundsätze,  von  denen  derselbe  bei  seinen  einschlägigen
  Anordnungen  geleitet  war,  das  Bestreben
bekunden,  den  sittlichen  Werth  der  Ehegelöbnisse  über
das  sekundäre  Geldinteresse  zu  stellen,  mit  solchem
Bestreben  es  aber  unvereinbarlich  wäre,  einem  Verlobten
  die  rechtzeitige  Rückkehr  zur  Pflicht  prinzipiell
zu  verschließen.

Es  wird  auch  vergeblich,  um  die  in  der  Revision
  vertretene  Ansicht,  daß  Wortlaut  und  ratio  legis
der  Beschwerde  gegen  die  vorinstanziellen  Erkenntnisse
  zur  Seite  stehen,  zu  stützen,  auf  den  Inhalt  des
dem  mehrerwähnten  §.  131  des  Landr.  vorgehenden
  §.  125  (dess.  Abschn.)  hingewiesen.  In  dieser
Gesetzesstelle  ist  eine  Ausnahme  von  der  Regel,  wonach
  die  Erben  eines  Verlobten  auf  Entschädigung