Rücktritt vom Verlöbnisse. 501
setzgebers entspreche, so führt die Ansicht, wonach
die in der Klagbeantwortung ausgesprochene Weigerung
zur sofortigen Abänderung des Klagsbegehrens
berechtigen soll, möglicherweise zu Resultaten,
denen der Gesetzgeber unverkennbar einen Vorschub
nicht leisten wollte.
Die in der Klagbeantwortung außsgesprochene
Weigerung beruht nicht immer auf unlauteren Beweggründen.
Ein unvwerschuldeter Irrthum hat vielleicht
die Weigerung veranlaht; während der weiteren
Klagsverhandlung wie zumal im Beweisverfahren
kann sich ergeben, daß den scheinbar Schuldlgen
keine Schuld trifft, daß beispielsweise die Bedenken,
woraus die Weigerung hervorging, mit fremden
Intriguen und Verläumdungen, die sich nicht
ohne Weiteres enthüllen ließen, im Zusammenhange
stunden. Würde es nun unter solchen Verhältnissen
dem scheinbar Schuldigen, nachdem er über seinen
Irrthum aufgeklärt wäre, nicht mehr gestattet sein,
die Hand zur Versöhnung zu bieten, so ergäbe sich
hieraus eine kaum zu rechtfertigende Härte, die sich
dem Gesetzgeber um so weniger zutrauen läßt, als
die Grundsätze, von denen derselbe bei seinen einschlägigen
Anordnungen geleitet war, das Bestreben
bekunden, den sittlichen Werth der Ehegelöbnisse über
das sekundäre Geldinteresse zu stellen, mit solchem
Bestreben es aber unvereinbarlich wäre, einem Verlobten
die rechtzeitige Rückkehr zur Pflicht prinzipiell
zu verschließen.
Es wird auch vergeblich, um die in der Revision
vertretene Ansicht, daß Wortlaut und ratio legis
der Beschwerde gegen die vorinstanziellen Erkenntnisse
zur Seite stehen, zu stützen, auf den Inhalt des
dem mehrerwähnten §. 131 des Landr. vorgehenden
§. 125 (dess. Abschn.) hingewiesen. In dieser
Gesetzesstelle ist eine Ausnahme von der Regel, wonach
die Erben eines Verlobten auf Entschädigung