Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 11f. 
Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche 
die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, 
sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen 
Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. s. w.) unterworfen. Werden diese Schrift- 
stücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unter- 
liegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, 
den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglau- 
bigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.). 
§. 11g. 
Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, §. 11 Absatz 1 und 2 
und §. 11c zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen 
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark 
beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt 
statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend 
Mark ein. 
§. 11h. 
Wer, nachdem er auf Grund des §. 11g bestraft worden, von neuem 
den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im §. 11g 
vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
verwirkt. 
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- 
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist 
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder 
theilweise erlassen ist. 
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlaß der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- 
flossen sind. 
§. 11i. 
Wer gegen die Vorschriften im §. 10 Absatz 3 und §. 11b verstößt, ist mit 
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. 
§. 21. 
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebes der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und 
gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Form der Schlußnoten 
und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, 
unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf 
verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist.
	        
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