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Im Auslande abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inlande
wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf-
männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnortes der Sitz der Handels-
niederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat.
Als im Auslande abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und
einem Orte des Auslandes zu Stande gekommen sind.
§. 7.
Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugniß, innerhalb
bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe
nach dem höchstmöglichen Werth des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver-
änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags-
bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe-
pflichtiges Geschäft.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (Artikel 360 des Handelsgesetz-
buchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem
Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen
dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Be-
stimmung des §. 12 Absatz 2 eintritt.
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe') abgeschlossen
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht
wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges
Geschäft.
§. 8.
Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Ver-
tragsbestimmungen mehrere Geschäfte über Gegenstände derselben Art ohne Ver-
mittler oder durch denselben Vermittler abgeschlossen, so gelten diese Geschäfte in
Betreff der Besteuerung als ein Geschäft.
§. 9.
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet:
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler
abgeschlossen ist, dieser,
anderenfalls:
2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser,
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