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§. 37.
Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes-
beamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig
bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landes-
regierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und
Beamten ob.
§. 38.
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel-
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen.
Die Landesregierungen bestimmen höhere Beamte, welche nach näherer
Vorschrift des Bundesraths die Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktien-
gesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit-
oder Versicherungsanstalten, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeit-
geschäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich
der Abgabenentrichtung zu prüfen haben.
Den revidirenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder-
lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.
Von anderen als den im Absatz 2 bezeichneten Personen kann die Steuer-
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.
§. 39.
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sachver-
ständigenkommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung,
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer
Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen.
§. 40.
Der Bundesrath ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf-
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände
bestehen, von diesen zu bezeichnen.
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver-
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirks, zum Zweck der Durchführung des