Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
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— Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung.  vom der 
Laufende Nr. Hun-   Tau- 
 dert. send. Stempelabgabe. 
2.   a) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte 
  
Renten- und Schuldverschreibungen (auch Par- 
tialobligationen), sofern sie nicht unter Nr. 3 
fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen 
auf diese Werthpapiere, 
b) Renten- und Schuldverschreibungen auslän- 
discher Staaten, Korporationen, Aktiengesell- 
schaften oder industrieller Unternehmungen und 
sonstige für den Handelsverkehr bestimmte aus- 
ländische Renten- und Schuldverschreibungen, 
wenn sie innerhalb des Bundesgebiets aus- 
gehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn 
daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit 
gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden 
sollen, — unter der gleichen Voraussetzung auch 
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese 
Werthpapiere . .. 
Die Abgabe ist von jedem Stück nur ein- 
mal zu entrichten. 
Befreit sind: 
aa) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
ausgegebenen inländischen Renten- und 
Schuldverschreibungen der oben bezeichneten 
Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung 
der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Ein- 
zahlungen; 
bb) Renten- und Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten, sowie 
Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Werthpapiere; 
cc) inländische Renten- und Schuldverschrei- 
bungen, welche nur zu dem Zweck des 
Umtausches ausgestellt werden, sofern den 
  
  
  
  
vom Nennwerthe, bei Interims- 
scheinen vom Betrage der be- 
scheinigten Einzahlungen und 
zwar in Abstufungen von 
20 Pfennig für je 100 Mark 
oder einen Bruchtheil dieses 
Betrages. 
Erfolgt die Ausgabe eines 
vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes bereits landesgesetz- 
lich gestempelten inländischen 
Werthpapiers erst nach diesem 
Zeitpunkte, so ist dasselbe auch 
mit dem Reichsstempel zu ver- 
sehen. Auf letzteren ist jedoch 
der bezahlte Landesstempel in 
Anrechnung zu bringen. 
Die für Interimsscheine 
nachweislich gezahlten Steuer-
	        
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