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— Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. vom der
Laufende Nr. Hun- Tau-
dert. send. Stempelabgabe.
2. a) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte
Renten- und Schuldverschreibungen (auch Par-
tialobligationen), sofern sie nicht unter Nr. 3
fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen
auf diese Werthpapiere,
b) Renten- und Schuldverschreibungen auslän-
discher Staaten, Korporationen, Aktiengesell-
schaften oder industrieller Unternehmungen und
sonstige für den Handelsverkehr bestimmte aus-
ländische Renten- und Schuldverschreibungen,
wenn sie innerhalb des Bundesgebiets aus-
gehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn
daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit
gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden
sollen, — unter der gleichen Voraussetzung auch
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese
Werthpapiere . ..
Die Abgabe ist von jedem Stück nur ein-
mal zu entrichten.
Befreit sind:
aa) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgegebenen inländischen Renten- und
Schuldverschreibungen der oben bezeichneten
Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung
der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Ein-
zahlungen;
bb) Renten- und Schuldverschreibungen des
Reichs und der Bundesstaaten, sowie
Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Werthpapiere;
cc) inländische Renten- und Schuldverschrei-
bungen, welche nur zu dem Zweck des
Umtausches ausgestellt werden, sofern den
vom Nennwerthe, bei Interims-
scheinen vom Betrage der be-
scheinigten Einzahlungen und
zwar in Abstufungen von
20 Pfennig für je 100 Mark
oder einen Bruchtheil dieses
Betrages.
Erfolgt die Ausgabe eines
vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits landesgesetz-
lich gestempelten inländischen
Werthpapiers erst nach diesem
Zeitpunkte, so ist dasselbe auch
mit dem Reichsstempel zu ver-
sehen. Auf letzteren ist jedoch
der bezahlte Landesstempel in
Anrechnung zu bringen.
Die für Interimsscheine
nachweislich gezahlten Steuer-