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Anzahl von Personen bezweckenden telephonischen Verbindungen,
wie sie oben des Näheren geschildert worden, von einer Monopolisirung
auszuscheiden und der Privatindustrie freizugeben sein,
selbstverständlich unter der Voraussetzung der Zustimmung seitens
der durch die Leitung in Anspruch genommenen Eigenthümer.
Die von der Telegraphenverwaltung in dieser beschränkten Anwendung
des telephonischen Verkehrs beanspruchte Regalität hat
auch vom Öffentlich-rechtlichen Standpunkte aus nicht die geringste
Berechtigung. Möge der Ruf nach einem Reichstelegraphen- und
Reichstelephongesetz, der aus den Kreisen der Interessenten
immer dringender ertönt, bald die gebührende Berücksichtigung
finden, damit auf einem für Handel und Verkehr so überaus
wichtigen Gebiet klargestellt werde, was Prätention und was
Rechtens ist!