Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Anzahl  von  Personen  bezweckenden  telephonischen  Verbindungen,
wie  sie  oben  des  Näheren  geschildert  worden,  von  einer  Monopolisirung
  auszuscheiden  und  der  Privatindustrie  freizugeben  sein,
selbstverständlich  unter  der  Voraussetzung  der  Zustimmung  seitens
der  durch  die  Leitung  in  Anspruch  genommenen  Eigenthümer.
Die  von  der  Telegraphenverwaltung  in  dieser  beschränkten  Anwendung
  des  telephonischen  Verkehrs  beanspruchte  Regalität  hat
auch  vom  Öffentlich-rechtlichen  Standpunkte  aus  nicht  die  geringste
Berechtigung.  Möge  der  Ruf  nach  einem  Reichstelegraphen-  und
Reichstelephongesetz,  der  aus  den  Kreisen  der  Interessenten
immer  dringender  ertönt,  bald  die  gebührende  Berücksichtigung
finden,  damit  auf  einem  für  Handel  und  Verkehr  so  überaus
wichtigen  Gebiet  klargestellt  werde,  was  Prätention  und  was
Rechtens  ist!