— 273 —
Reichs-Gesetzblatt.
№ 28.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-
Lothringen. S. 273.
(Nr. 1623.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 28. September 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
thun kund und fügen zu wissen:
Nachdem Wir Unseren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter z. D.
Chlodwig Fürst von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinz von Ratibor und Corvey,
zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen
Wir demselben hierdurch, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879,
betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl.
S. 165), die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht dem
Staatsoberhaupte vorbehalten sind:
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben:
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreis-
tagen;
die Berufung, sowie die Schließung der Bezirkstage und der
Kreistage;
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks-
tage und der Kreistage;
die Feststellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen der
Bezirke;
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden;
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen;
Reichs-Gesetzbl. 1885. 52
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1885.