Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 32. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 289— 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der Seeschiffer und 
Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 319. 
  
(Nr. 1627.) Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen 
Deutschlands. Vom 30. November 1885. 
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. J. 
auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet 
der Text des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt: 
Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
  
1. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
§ 1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu 
halten, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen 
Strecken, mit der für die einzelnen Bahnstrecken festgestellten größten zulässigen 
Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeitweise 
nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden dürfen, 
sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten 
und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe §. 46 Abs. 1). 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 56 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1885.
	        
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