Reichs-Gesetzblatt.
№ 32.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 289—
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der Seeschiffer und
Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 319.
(Nr. 1627.) Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen
Deutschlands. Vom 30. November 1885.
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. J.
auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet
der Text des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt:
Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
1. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
§ 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu
halten, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen
Strecken, mit der für die einzelnen Bahnstrecken festgestellten größten zulässigen
Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeitweise
nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden dürfen,
sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten
und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe §. 46 Abs. 1).
Reichs-Gesetzbl. 1885. 56
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1885.