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(3) Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen,
geöffneter Drehbrücken u. s. w. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen
in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen
Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale
abgeschlossen werden.
§. 2.
Freihaltung der Geleise und Normalprofil.
(1) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von
baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindestens
das Normalprofil des lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A,
für die Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist.
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbe-
weglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei
unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf
135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand
von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen,
jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 Millimeter
eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der
Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von
der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer
sein, als die vorgenannten Maaße.
(3) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu
gestatten sind, bestimmt der Bundesrath.
(4) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden,
kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der
Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
§. 3.
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und
Bahnkreuzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben.
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen und
nicht für gewöhnlich verschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken.
Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens
ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein.
(2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder
einer Haltestelle liegenden Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die
Zungenspitze befahren wird, muß mit der Vorrichtung zum Stellen der Signale
am Abschlußtelegraphen in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, daß
das Fahrsignal an letzterem nur gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für