Bla itter
Kechtsanwenduns
zunächst in Bayern.
Nr. 14. Samstag, den 3. Juli 1847.
Rechtspflege der Pfalz.
(Schluß.)
Was das Aufgeben der richterlichen Prozeßleitung
anbelangta. so haben die bisherigen Versuche der deutschen
Gesetzgebung auf diesem Felde Bedenken getragen, hierin
mit dem jenseits des Rheins bestehenden Verfahren glei-
chen Schritt zu halten. Man glaubt eines Instruenten,
einer mehr oder weniger vollständigen von einem Dele-
girten des Gerichtes kontrolirten schriftlichen Vorverhand-
lung nicht entbehren zu können. Das erwähnte preußische
Civilprozeßgesetz gestattet eine vollständige schriftliche oder pro-
tokollarische Vorverhandlung (§.2, 3, 7). Die Verordn. von
1833 (F. 20) hatte den Parteien sogar freigestellt, auf
ie mündliche Verhandlung Verzicht zu leisten, was je-
doch nach S. 11 der neuen Verordnung nicht mehr statt-
findet. Die badische Prozeßordnung gestattet bei dem der
mündlichen Schluß-Verhandlung vor den Kollegialgerich-
ten vorangehenden schriftlichen Verfahren keine Rechts-
ausführungen (5. 1106 u. folg.) und überläßt die
Auseinandersetzung des status causae et controversine
bei der mündlichen Verhandlung den Partelvorträgen
(5. 1113), während dieselbe nach dem preußischen Gesetze
durch ein Gerichtsmitglied geschieht. Aber auch dort lei-
tet ein Respicient aus der Mitte des Gerichtes die Vor-
verhandlung, und dieser hat bei der Berathung über die
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