Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Bla itter 
Kechtsanwenduns 
zunächst in Bayern. 
Nr. 14. Samstag, den 3. Juli 1847. 
Rechtspflege der Pfalz. 
(Schluß.) 
Was das Aufgeben der richterlichen Prozeßleitung 
anbelangta. so haben die bisherigen Versuche der deutschen 
Gesetzgebung auf diesem Felde Bedenken getragen, hierin 
mit dem jenseits des Rheins bestehenden Verfahren glei- 
chen Schritt zu halten. Man glaubt eines Instruenten, 
einer mehr oder weniger vollständigen von einem Dele- 
girten des Gerichtes kontrolirten schriftlichen Vorverhand- 
lung nicht entbehren zu können. Das erwähnte preußische 
Civilprozeßgesetz gestattet eine vollständige schriftliche oder pro- 
tokollarische Vorverhandlung (§.2, 3, 7). Die Verordn. von 
1833 (F. 20) hatte den Parteien sogar freigestellt, auf 
ie mündliche Verhandlung Verzicht zu leisten, was je- 
doch nach S. 11 der neuen Verordnung nicht mehr statt- 
findet. Die badische Prozeßordnung gestattet bei dem der 
mündlichen Schluß-Verhandlung vor den Kollegialgerich- 
ten vorangehenden schriftlichen Verfahren keine Rechts- 
ausführungen (5. 1106 u. folg.) und überläßt die 
Auseinandersetzung des status causae et controversine 
bei der mündlichen Verhandlung den Partelvorträgen 
(5. 1113), während dieselbe nach dem preußischen Gesetze 
durch ein Gerichtsmitglied geschieht. Aber auch dort lei- 
tet ein Respicient aus der Mitte des Gerichtes die Vor- 
verhandlung, und dieser hat bei der Berathung über die 
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