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Ueberzugsschicht aus einem anderen genügend festhaftenden und luftbeständigen
Material angewendet werden. Für Gewichtsstücke unter 100 Gramm sind jedoch
Eisen sowie andere Metalle oder Metallmischungen, welche in ihrem Verhalten
gegen Lufteinflüsse dem Eisen nahestehen, nicht zulässig.
§. 37.
Gestalt.
Die Gewichtsstücke von 50 Kilogramm bis 1 Gramm einschließlich sollen
eine cylindrische Gestalt haben, jedoch mit der Maßgabe, daß zwischen dem oberen
und unteren Durchmesser Unterschiede, welche 5 Prozent des letzteren nicht über-
steigen, zulässig sind.
Die Stücke von 50 Kilogramm und 20 Kilogramm sollen mit einer Hand-
habe, die Stücke von 10 Kilogramm mit Handhabe oder Knopf, die Stücke von
5 Kilogramm bis 1 Gramm einschließlich mit einem Knopf versehen sein, mit
Ausnahme der eisernen Gewichtsstücke von 200 und 100 Gramm, welche ohne
Knopf herzustellen sind.
Die cylindrischen Körper sowohl der eisernen als auch der aus anderem
Material hergestellten Gewichtsstücke sollen, abgesehen von der Handhabe oder dem
Knopf, folgende Dimensionen einhalten:
Gewichtsgröße. Zulässige größte Höhe. Zulässige kleinste Höhe.
50 Kilogramm 250 Millimeter 220 Millimeter
20 175 150
10 135 114
5 109 92
2 78 65
1 60 51
0,5 47 39
Gewichtsgröße. Zulässiger größter Durchmesser. Zulässiger kleinster Durchmesser.
200 Gramm 42 Millimeter 39 Millimeter
100 34 32
50 28 26
20 23 22
10 20 19
5 17 16
2 14 13
1 10 9
In Form von Einsatzgewichten, d. h. in Form von ineinander zu setzenden
Schalen, deren äußere, mit einem Scharnierdeckel versehen, eine Art von Gehäuse
bildet, sind folgende Zusammensetzungen von Gewichtsstücken zulässig:
1. ein Einsatz von 1 Kilogramm Gesammtgewicht, welcher aus 12 Stücken,
nämlich 500, 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm
besteht;