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2. ein Einsatz von 500 Gramm Gesammtgewicht, welcher aus 11 Stücken,
nämlich 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm
besteht;
3. ein Einsatz von 200 Gramm Gesammtgewicht, welcher aus 9 Stücken,
nämlich 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm besteht.
Das Eingrammstück eines Einsatzes darf für sich, jedes andere Einsatz-
gewicht nur mit dem vollständigen Einsatz zur Aichung zugelassen werden.
§. 38.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung der Gewichtsstücke geschieht in folgender Weise:
Gewichtsgröße. Bezeichnung.
50 Kilogramm 50 kg
20 " 20 kg
10 " 10 kg
5 " 5 kg
2 " 2 kg
1 " 1 kg
500 Gramm 0,5 kg oder 500 g
200 0,2 kg 200 g
100 0,1 kg 100 g
50 50 g
20 20 g
10 10 g
5 5 g
2 2 g
1 1 g
Die Bezeichnung soll in gehöriger Größe und Deutlichkeit an augenfälliger
Stelle angebracht sein. Bei gußeisernen Stücken soll die Bezeichnung in erhabener
Schrift, aus einem Guß mit dem Stück hergestellt sein, doch sind Bezeichnungen
in vertiefter Schrift bei abgedrehten gußeisernen Gewichten zulässig. Bei allen
Stücken aus anderem Metall darf die Bezeichnung aufgeschlagen oder ein-
gravirt sein.
Das Gesammtgewicht eines Einsatzes einschließlich des Gehäuses (siehe §. 37
Nr. 1, 2 und 3) soll auf der äußeren Fläche des Deckels angegeben sein, und
die einzelnen Einsatzgewichte sollen die vorgeschriebene Bezeichnung auf der oberen
Bodenfläche oder auf dem oberen Rande haben.
Reichs-Gesetzbl. 1885. 1 d