Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXV 
2. ein Einsatz von 500 Gramm Gesammtgewicht, welcher aus 11 Stücken, 
nämlich 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm 
besteht; 
3. ein Einsatz von 200 Gramm Gesammtgewicht, welcher aus 9 Stücken, 
nämlich 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm besteht. 
Das Eingrammstück eines Einsatzes darf für sich, jedes andere Einsatz- 
gewicht nur mit dem vollständigen Einsatz zur Aichung zugelassen werden. 
§. 38. 
Bezeichnung.  
Die Bezeichnung der Gewichtsstücke geschieht in folgender Weise: 
Gewichtsgröße. Bezeichnung. 
50 Kilogramm 50 kg 
20 " 20 kg 
10 " 10 kg 
5 " 5 kg 
2 " 2 kg 
1 " 1 kg 
500 Gramm 0,5 kg oder 500 g 
200 0,2 kg 200 g 
100 0,1 kg 100 g 
50 50 g 
20 20 g 
10 10 g 
5 5  g 
2 2 g 
1 1 g 
Die Bezeichnung soll in gehöriger Größe und Deutlichkeit an augenfälliger 
Stelle angebracht sein. Bei gußeisernen Stücken soll die Bezeichnung in erhabener 
Schrift, aus einem Guß mit dem Stück hergestellt sein, doch sind Bezeichnungen 
in vertiefter Schrift bei abgedrehten gußeisernen Gewichten zulässig. Bei allen 
Stücken aus anderem Metall darf die Bezeichnung aufgeschlagen oder ein- 
gravirt sein. 
Das Gesammtgewicht eines Einsatzes einschließlich des Gehäuses (siehe §. 37 
Nr. 1, 2 und 3) soll auf der äußeren Fläche des Deckels angegeben sein, und 
die einzelnen Einsatzgewichte sollen die vorgeschriebene Bezeichnung auf der oberen 
Bodenfläche oder auf dem oberen Rande haben. 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 1 d
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.