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sorgen, ihre Constitution ordnen, die Einkuͤnfte derselben
richtig vertheilen sollten, daß in Sachen von solcher Wichtigkeit,
wo es die Glückseligkeit vieler künftigen Menschenalter
oder wenigstens doch ihren behaglichern Genuß betraf, nicht
der Wille eines Einzigen, sondern Rath und gemeinschaftliche
Ueberlegung von mehrern entscheiden sollte. Biöher
hatte man ine Wirtemberg gar nichts von landesherrlichen
Collegien gewußt. In der Person des Landschreibers, der
einige Schreibersknechte unter sich hatte, vereinigte sich das
ganze Rentkammercollegium; ausser dem Canzler waren zwar
vielleicht ein paar Räthe da, aber es waren meist nur Räthe
von Haus aus, welche sich für achtzig oder hundert Gulden
Dienstgeld, die sie genossen, in einzelnen Fällen brauchen
lassen mußten, wenigstens vereinigten sie sich nicht mit dem
Canzler zu einem Collegium. Obiger Kirchenrath war
das erste Beispiel einer solchen verfeinerten Regierungseinrichtung
und gleichsam von ihm aus haben sich alle übrigen
Collegien gebildet.
Man hatte in Sachsen, voll von der ersten Freude,
daß die. Wahrheit bei Hofe Schußz fand, Kirchen= und Klosiergüter
sorglos dem Churfürsten überlassen, und die Stifter
der neuen Kirche entdeckten zu spät, daß die Hofleute
ihre Kirchenbeute nicht mehr fahren ließen, und der Geist
der frommen Freigebigkeit mit dem Fegfeuer verschwunden
sey. Durch ihre Erfahrungen gewarnt fieng man gleich in
den ersten Zeiten der Wirtembergischen Reformation an, das
alte Pfaffengut zum Vortheil der neu einzurichtenden Kirche
zu sammlen, und den Ueberschuß, der sich bei einer zweckmäßiger
geordneten Oekonomie der großen, reichen Klöster
des Landes finden mußte, für dringende Landesbedürfnisse
bei Seit zu legen. Es war schon ein schöner Erlds, was