Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfter Band. (5)

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sorgen,  ihre  Constitution  ordnen,  die  Einkuͤnfte  derselben
richtig  vertheilen  sollten,  daß  in  Sachen  von  solcher  Wichtigkeit,
  wo  es  die  Glückseligkeit  vieler  künftigen  Menschenalter
oder  wenigstens  doch  ihren  behaglichern  Genuß  betraf,  nicht
der  Wille  eines  Einzigen,  sondern  Rath  und  gemeinschaftliche
  Ueberlegung  von  mehrern  entscheiden  sollte.  Biöher
hatte  man  ine  Wirtemberg  gar  nichts  von  landesherrlichen
Collegien  gewußt.  In  der  Person  des  Landschreibers,  der
einige  Schreibersknechte  unter  sich  hatte,  vereinigte  sich  das
ganze  Rentkammercollegium;  ausser  dem  Canzler  waren  zwar
vielleicht  ein  paar  Räthe  da,  aber  es  waren  meist  nur  Räthe
von  Haus  aus,  welche  sich  für  achtzig  oder  hundert  Gulden
Dienstgeld,  die  sie  genossen,  in  einzelnen  Fällen  brauchen
lassen  mußten,  wenigstens  vereinigten  sie  sich  nicht  mit  dem
Canzler  zu  einem  Collegium.  Obiger  Kirchenrath  war
das  erste  Beispiel  einer  solchen  verfeinerten  Regierungseinrichtung
  und  gleichsam  von  ihm  aus  haben  sich  alle  übrigen
Collegien  gebildet.

Man  hatte  in  Sachsen,  voll  von  der  ersten  Freude,
daß  die.  Wahrheit  bei  Hofe  Schußz  fand,  Kirchen=  und  Klosiergüter
  sorglos  dem  Churfürsten  überlassen,  und  die  Stifter
  der  neuen  Kirche  entdeckten  zu  spät,  daß  die  Hofleute
ihre  Kirchenbeute  nicht  mehr  fahren  ließen,  und  der  Geist
der  frommen  Freigebigkeit  mit  dem  Fegfeuer  verschwunden
sey.  Durch  ihre  Erfahrungen  gewarnt  fieng  man  gleich  in
den  ersten  Zeiten  der  Wirtembergischen  Reformation  an,  das
alte  Pfaffengut  zum  Vortheil  der  neu  einzurichtenden  Kirche
zu  sammlen,  und  den  Ueberschuß,  der  sich  bei  einer  zweckmäßiger
  geordneten  Oekonomie  der  großen,  reichen  Klöster
des  Landes  finden  mußte,  für  dringende  Landesbedürfnisse
bei  Seit  zu  legen.  Es  war  schon  ein  schöner  Erlds,  was