C. Goldmünzgewichte.
§. 48.
Zulässige Gewichte.
Für den Gebrauch bei Abwägung der Reichsgoldmünzen werden folgende
Gewichtsstücke zur Aichung zugelassen:
I. Gewichtsstücke in den Beträgen der Normalgewichte der einzelnen Gold-
münzen, und zwar:
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,9650 Gramm
Zehnmarkstück " " 3, 9825
" " Fünfmarkstück " " " " 1, 9912 "
II. Gewichtsstücke in den Beträgen der Passirgewichte der einzelnen
Goldmünzen, und zwar:
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,9251 Gramm
Zehnmarkstück " 3,9626
Fünfmarkstück " " 1,9753
III. Gewichtsstücke in den Beträgen gewisser Vielfachen der Normal-
gewichte der Goldmünzen, und zwar:
für 50 M. mit dem Gewicht von 19,912 Gramm
" 100 39,825
" 200 79,650
" 500 199,124
" 1000 398,248
2000 796,495
§. 49.
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit.
Die Goldmünzgewichte sollen aus einer zinnhaltigen Kupferlegirung bestehen.
Es wird ferner vorgeschrieben für die Gewichtsstüke
unter §. 48 I: die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit Knopf;
unter §. 48 II: die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prisma mit Knopf;
unter §. 48 III: die Gestalt eines Cylinders, dessen Durchmesser größer
ist als die Höhe, mit Knopf.
Die Gewichtsstücke unter §. 48 I und §. 48 III sollen mit N. diejenigen
unter §. 48 II mit P, nebst der betreffenden Markzahl und dem Marktzeichen, z. B.
N 10 M P 20 M N 100 M
bezeichnet sein.
Betreffs der sonstigen Beschaffenheit werden an die Goldmünzgewichte die-
selben Anforderungen gestellt, wie an die nicht aus Eisen bestehenden Präzisions-
gewichte.