Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

§. 64. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen 
bei Gewichtsstücken zu 40 Gramm. . . . 40 Milligramm 
" " " 15 " .... 25 " 
Die Stempelung ist wie bei den nicht aus Eisen bestehenden Handels- 
gewichten auszuführen (§. 41). 
VI. Waagen. 
A. Handelswaagen. 
§. 55. 
Zulässige Waagen. 
Zuzulassen sind nur solche Gattungen von Waagen, welche nach der Theorie 
und Erfahrung eine Bürgschaft gewähren, daß sie für diejenigen Zwecke des 
Verkehrs, denen sie dienen sollen, eine dem Grade und der Dauer nach hin- 
reichende Zuverlässigkeit besitzen. 
Hiernach werden als gewöhnliche Handelswaagen nur solche Hebelwaagen 
mit Gewichtswirkung zur Aichung zugelassen, mit welchen das Gewicht der Last 
lediglich in einer einzigen, unzweideutig erkennbar gemachten Stellung des Hebel- 
systems, der sogenannten Einspielungsstellung (siehe auch Nr. 4), ermittelt 
wird, und deren Einrichtungen außerdem folgenden allgemeinen Bestimmungen 
genügen: 
1. Die sich berührenden Theile derjenigen Einrichtungen, durch welche die 
Drehungsbewegungen der Hebel ermöglicht werden, nämlich der Schneiden 
und der Pfannen, sollen aus genügend gehärtetem Stahl hergestellt 
sein. Die Schneiden und Pfannen sollen ferner so eingerichtet und an 
den Hebeln und Stangen so angebracht sein, daß die Drehungen ohne 
bemerkliche Hemmungen erfolgen, und daß alle Längen, deren sichere 
und unveränderliche Begrenzung für die Einhaltung der Richtigkeit der 
Waage wesentlich ist, nur durch Schneiden, welche mit den bezüglichen 
Theilen fest verbunden sind, begrenzt werden. 
2. Die an einem und demselben Hebel befestigten Schneiden sollen parallel 
zu einander angebracht, und zugleich soll durch die Stellung der 
Schneiden zu einander dafür gesorgt sein, daß die Gleichgewichtslagen 
der Waage innerhalb ihrer Belastungs- und Bewegungsgrenzen stets 
stabile sind. 
Jede zuzulassende Waage soll also, sobald sie von einer Gleich- 
gewichtslage ausgehend in Schwingungen versetzt worden ist, in dieselbe 
Lage wieder zurückkehren.
	        
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