§. 64.
Innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen
bei Gewichtsstücken zu 40 Gramm. . . . 40 Milligramm
" " " 15 " .... 25 "
Die Stempelung ist wie bei den nicht aus Eisen bestehenden Handels-
gewichten auszuführen (§. 41).
VI. Waagen.
A. Handelswaagen.
§. 55.
Zulässige Waagen.
Zuzulassen sind nur solche Gattungen von Waagen, welche nach der Theorie
und Erfahrung eine Bürgschaft gewähren, daß sie für diejenigen Zwecke des
Verkehrs, denen sie dienen sollen, eine dem Grade und der Dauer nach hin-
reichende Zuverlässigkeit besitzen.
Hiernach werden als gewöhnliche Handelswaagen nur solche Hebelwaagen
mit Gewichtswirkung zur Aichung zugelassen, mit welchen das Gewicht der Last
lediglich in einer einzigen, unzweideutig erkennbar gemachten Stellung des Hebel-
systems, der sogenannten Einspielungsstellung (siehe auch Nr. 4), ermittelt
wird, und deren Einrichtungen außerdem folgenden allgemeinen Bestimmungen
genügen:
1. Die sich berührenden Theile derjenigen Einrichtungen, durch welche die
Drehungsbewegungen der Hebel ermöglicht werden, nämlich der Schneiden
und der Pfannen, sollen aus genügend gehärtetem Stahl hergestellt
sein. Die Schneiden und Pfannen sollen ferner so eingerichtet und an
den Hebeln und Stangen so angebracht sein, daß die Drehungen ohne
bemerkliche Hemmungen erfolgen, und daß alle Längen, deren sichere
und unveränderliche Begrenzung für die Einhaltung der Richtigkeit der
Waage wesentlich ist, nur durch Schneiden, welche mit den bezüglichen
Theilen fest verbunden sind, begrenzt werden.
2. Die an einem und demselben Hebel befestigten Schneiden sollen parallel
zu einander angebracht, und zugleich soll durch die Stellung der
Schneiden zu einander dafür gesorgt sein, daß die Gleichgewichtslagen
der Waage innerhalb ihrer Belastungs- und Bewegungsgrenzen stets
stabile sind.
Jede zuzulassende Waage soll also, sobald sie von einer Gleich-
gewichtslage ausgehend in Schwingungen versetzt worden ist, in dieselbe
Lage wieder zurückkehren.