Gesellschaft
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G.Vertrag übertragene Befugnis zur
Geschäftsführung kann ihm durch
einstimmigen Beschluß oder, falls
nach dem G.-Vertrage die Mehrheit
der Stimmen enrtscheidet, durch
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter
entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtzur
verletzung oder Unfähigkeit
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Gesellschafter kann auch seinerseits
die Geschäftsführung kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
die für den Auftrag geltenden Vorschriften
des § 671 Abs. 2, 3 finden
entsprechende Anwendung. 715.
Die Rechte und Verpflichtungen der
geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen
sich nach den für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §8 664
bis 670, soweit sich nicht aus dem
G.-Verhältnis ein anderes ergiebt.
Soweit einem Gesellschafter nach dem
G.--Vertrage die Befugnis zur Geschäfts-215
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führung zusteht, ist er im Zweifel
auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten.
Ist im G.-Vertrag ein Gesellschafter
ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten, so
kann die Vertretungsmacht nur nach
Maßgabe des § 712 Abs. 1 und,
wenn sie in Verbindung mit der
Befugnis zur Geschäftsführung erteilt
worden ist, nur mit dieser entzogen
werden.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn
er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten
der G. persönlich unterrichten,
die Geschäftsbücher und die Papiere
der G. einsehen und sich aus ihnen
eine Übersicht über den Stand des
G.-Vermögens anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende
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oder beschränkende Vereinbarung steht
der Geltendmachung des Rechtes nicht
entgegen, wenn Grund zu der Annahme
unredlicher Geschäftsführung besteht.
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern
aus dem G.-Verhältnisse gegen einander
zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen
sind die einem Gesellschafter
aus seiner Geschästsführung zustehenden
Ansprüche, soweit deren Befriedigung
vor der Auseinandersetzung verlangt
werden kann, sowie die Ansprüche
auf einen Gewinnanteil oder auf
basjenige, was dem Gesellschafter bei
der Auseinandersetzung zukommt.
Die Beiträge der Gesellschafter und
die durch die Geschäftsführung für
die G. erworbenen Gegenstände werden
gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter
(G.-Vermögen).
Zu dem G.-Vermögen gehört auch,
was auf Grund eines zu dem G.=Vermögen
gehörenden Rechtes oder
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zu
dem G.-Vermögen gehörenden Gegenstandes
erworben wird. 720.
Ein Gesellschafter kann nicht über
seinen Anteil an dem G.-Vermögen
und an den einzelnen dazu gehörenden
Gegenständen verfügen; er ist
nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
Gegen eine Forderung, die zum
G.-Vermögen gehört, kann der
Schuldner nicht eine ihm gegen einen
einzelnen Gesellschafter zustehende
Forderung aufrechnen.
Die Zugehörigkeit einer nach § 718
Abs. 1 erworbenen Forderung zum
G.-Vermögen hat der Schuloner erst
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn
er von der Zugehörigkeit Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der §8 406
bis 408 finden entsprechende Anwendung.