Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesellschaft

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G.Vertrag  übertragene  Befugnis  zur
Geschäftsführung  kann  ihm  durch
einstimmigen  Beschluß  oder,  falls

nach  dem  G.-Vertrage  die  Mehrheit

der  Stimmen  enrtscheidet,  durch

Mehrheitsbeschluß  der  übrigen  Gesellschafter
  entzogen  werden,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher
Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtzur


verletzung  oder  Unfähigkeit
ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.
Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits
  die  Geschäftsführung  kündigen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;
die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  des  §  671  Abs.  2,  3  finden
entsprechende  Anwendung.  715.
Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der
geschäftsführenden  Gesellschafter  bestimmen

  sich  nach  den  für  den  Auftrag

geltenden  Vorschriften  der  §8  664
bis  670,  soweit  sich  nicht  aus  dem
G.-Verhältnis  ein  anderes  ergiebt.

Soweit  einem  Gesellschafter  nach  dem
G.--Vertrage  die  Befugnis  zur  Geschäfts-215



 

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führung  zusteht,  ist  er  im  Zweifel

auch  ermächtigt,  die  anderen  Gesellschafter

  Dritten  gegenüber  zu  vertreten.

Ist  im  G.-Vertrag  ein  Gesellschafter

ermächtigt,  die  anderen  Gesellschafter
Dritten  gegenüber  zu  vertreten,  so
kann  die  Vertretungsmacht  nur  nach

Maßgabe  des  §  712  Abs.  1  und,

wenn  sie  in  Verbindung  mit  der

 

Befugnis  zur  Geschäftsführung  erteilt

worden  ist,  nur  mit  dieser  entzogen
werden.
Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn
er  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen
  ist,  sich  von  den  Angelegenheiten
  der  G.  persönlich  unterrichten,
die  Geschäftsbücher  und  die  Papiere
der  G.  einsehen  und  sich  aus  ihnen
eine  Übersicht  über  den  Stand  des
G.-Vermögens  anfertigen.

Eine  dieses  Recht  ausschließende

 

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oder  beschränkende  Vereinbarung  steht
der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht
entgegen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme
unredlicher  Geschäftsführung  besteht.
Die  Ansprüche,  die  den  Gesellschaftern
aus  dem  G.-Verhältnisse  gegen  einander
zustehen,  sind  nicht  übertragbar.  Ausgenommen
  sind  die  einem  Gesellschafter
aus  seiner  Geschästsführung  zustehenden
Ansprüche,  soweit  deren  Befriedigung
vor  der  Auseinandersetzung  verlangt
werden  kann,  sowie  die  Ansprüche
auf  einen  Gewinnanteil  oder  auf
basjenige,  was  dem  Gesellschafter  bei
der  Auseinandersetzung  zukommt.
Die  Beiträge  der  Gesellschafter  und
die  durch  die  Geschäftsführung  für
die  G.  erworbenen  Gegenstände  werden
gemeinschaftliches  Vermögen  der  Gesellschafter
  (G.-Vermögen).

Zu  dem  G.-Vermögen  gehört  auch,

was  auf  Grund  eines  zu  dem  G.=Vermögen
  gehörenden  Rechtes  oder
als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung
  oder  Entziehung  eines  zu
dem  G.-Vermögen  gehörenden  Gegenstandes
  erworben  wird.  720.
Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über
seinen  Anteil  an  dem  G.-Vermögen
und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden
  Gegenständen  verfügen;  er  ist
nicht  berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.


Gegen  eine  Forderung,  die  zum

G.-Vermögen  gehört,  kann  der
Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen
einzelnen  Gesellschafter  zustehende
Forderung  aufrechnen.
Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §  718
Abs.  1  erworbenen  Forderung  zum
G.-Vermögen  hat  der  Schuloner  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
erlangt;  die  Vorschriften  der  §8  406
bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.