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an Stelle des Kreisgerichts das —
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An Stelle des Kreisgerichts entscheidet auf Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen,
welche gegen Verfügungen und Entscheidungen der bieherigen Justizämter oder Handels-
gerichte oder der an deren Stelle getretenen Amtsgerichte zu dem in 8. 1 dieses Gesetzes
bezeichneten Zeitpunkte erhoben sind bezugsweise nach demselben erhoben werden, in letzter
Instanz das Landgericht in allen den Fällcn, in welchen der Gegenstand der Beschwerde
weder als unschähbar nach den bisherigen Proceßvorschriften gilt, noch den Betrag von
75 Mark erreicht.
Die Entscheidung des Landgerichts erfolgt solchenfalls durch eine besonders zu bildende
Civilkammer aus drei Mitgliedern, von denen keines an der angefochtenen Verfügung
oder Entscheidung Theil genommen haben darf. Im Bedarfssalle können Hülfsrichter
vom Präsidium des Landgerichts in diese Kammer zugezogen werden.
8. 4.
An die Stelle des Appellationsgerichtes und Oberappellationsgerichtes tritt nach den
gegenwärtig geseblichen Zuständigkeitsverhältnissen dieser Iustizbehörden das Oberlandesge=
richt zu Jena.
. 5.
An der Stelle des Appellationsgerichtes entscheidet das Oberlandesgericht durch Civil-
senate in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, an der Stelle des Oberappellationsgerichtes
durch solche in der Besetzung mit sieben Mitgliedern. Kein Mitglied dieser Civilsenate
darf an der Entscheidung der Sache in einer srüheren Instanz Theil genommen haben.
. 6.
Als auhängig im Sinne der voranzutreffenden Bestimmungen gilt der Rechtsstreit
n. sofern nach den bisherigen Proceßvorschriften auf die Klage eine schriftliche La-
dung zu erlassen war, wenn vor dem Inkrafttreten der Reichscivilproceßordnung.
die Ladung dem Verklagten oder bei dem Vorhandensein mehrerer Verklagter
einem derselben behändigt worden ist,
. sofern die Ladung im Edietalprocesse zu erlassen war, sobald die Ladung das
erste Mal in eines der dazu gesetzlich vorgeschriebenen beziehungsweise behördlich
gewählten Blätter eingerückt worden ist,
sofern in Wechselprocchsachen eine Lokalexpedition beantragt war, dafern diese
ausgeführt ist und die hwrrchertüh Verhandlung mit dem Verklagten statt-
gehabt hat oder in einer anderen Proceßart eine ohne vorherige Ladung der
Gegenpartei nach dem bisherigen Proreßrechte zulässige Verhandlung erfolgt ist,
. sofern nach dem bisherigen Proreßrechie auf einseitigen Antrag einer Partei eine
Verfügung (Mandat) oder in Proceßsachen jeder Art eine provisorische Ver-
fügung rrüaffen werden konnte, sofern die bezugliche Verfügung erlassen ist, mit
der Maßgabe jedoch, daß in dem zuletzt gedachten Falle nur das Verfahren
über das Proolseriun als anhängig geworden zu gelten hat.
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