Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  208.  909

der  finanziellen  Selbständigkeit  beider  Staaten  auf  dem  Gebiete
des  Post-  und  Telegraphenwesens  ist  der  Besitz  eigener  Postwertzeichen.
  Der  Anspruch  Bayerns  und  Württembergs  auf  den
Bezug  der  in  ihren  Gebieten  zur  Hebung  gelangenden  Post-  und
Telegraphengebühren  bat  den  Charakter  eines  Sonderrechtes  und
steht  unter  dem  Schutze  des  Abs,  2  Art.  78  der  Reichsverfassung.
Die  eigenen  Postwertzeichen  der  betreffenden  Staaten  können  daher
im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  nur  mit  deren  Einwilligung  oder
dann  abgeschafft  werden,  wenn  sich  ein  anderer  Weg  finden  läßt,
durch  welchen  die  finanziellen  Berechtigungen  derselben  ebenso
sichergestellt  werden,  wie  sie  es  durch  die  jetzt  bestehende  Einrichtung
  sind  hyie  dies  durch  den  Postsozietätsvertrag  von  190211
zwischen  dem  Reich  und  Württemberg  geschehen  ist,  nach  dem
Württemberg  auf  eigene  Postwertzeichen  verzichtet  hat].

3.  Steuern.  Die  an  das  Reich  zu  entrichtenden  Steuern
sind  zum  Teil  durch  die  Reichsverfassung  bestimmt,  zum  Teil  beruhen
  sie  auf  besonderen  Reichsgesetzen.  Eine  Beschränkung  des
Reiches  auf  bestimmte  Steuerarten  und  Steuerquellen  besteht  nicht;
das  Reich  ist  befugt,  im  Wege  der  Gesetzgebung  jede  für  seine
Zwecke  notwendige  Steuer  einzuführen  1%,  Die  jetzt  bestehenden
Reichssteuern  sind  teils  aus  historischen,  teils  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  dem  Reiche  zugewiesen.  Unmittelbar  mit  der  Entstehungsgeschichte
  des  Reiches  verknüpft  sind:

a)  die  Zölle!®,  insofern  sie  schon  im  Zollverein  Gegenstand
einer  gemeinsamen  Erhebung  waren  und  demgemäß  bei  dem  Aufgehen
  des  Zollvereing  im  Reiche  diesem  als  die  naturgemäßeste
Grundlage  seines  Finanzwesens  zugewiesen  werden  konnten.

Deutschland  bildet,  wie  dies  schon  zuzeiten  des  Zollvereius
der  Fall  war,  nach  Art.  33,  35  RV  ein  einheitliches  Zollund
  Handelsgebiet,  umgeben  von  einer  gemeinschaftlichen

sozietätsvertrag  zwischen  dem  Reich  und  Württemberg  von  1902  nichts  geändert;
  vgl.  Laband  4  384.

11  Seydel,  Die  deutschen  Postwertzeichen,  AnnDR  1882  617  ff.;  v.Sarwey,
Württemb.  StR  2  481  N.  44;  Kittel,  Die  bayrischen  Reservatrechte  61.

1la  Göz,  Württ.  StR  525.

12  [Darüber  ist  angesichts  des  Art.  4  Nr.  2  RV,  wonach  der  Reichsgesetzgebung
  ‚die  für  die  Zwecke  des  Reiches  zu  verwendenden  Steuern
unterliegen,  ein  Zweifel  nicht  möglich,  besonders  wenn  man  berücksichtigt,
daß  der  ursprüngliche  Wortlaut  des  Art.  70  RV_  („solange  Reichssteuern
nicht  eingeführt  sind“)  dahin  gemeint  war,  daß  das  Reich  bestehende  Landessteuern
  an  sich  ziehen  sollte;  vgl.  Laband,  Direkte  Reichssteuern  (1908)
und  oben  im  weiteren  Text.  Der  oft  erhobene  Einwand,  das  Reich  sei  zur
Einführung  dieser  oder  jener  Steuer  nicht  zuständig,  beruht  auf  politischen
Erwägungen;  früher  waren  es  indirekte  (Weinsteuer  1885),  gegenwärtig  sind
es  die  direkten  Steuern,  die  man  dem  Reich  solchergestalt  streitig  machen
wollte  bzw.  will.

18  RV  Art.  33—60,  ();  v.  Aufseß,  die  Zölle  und  Verbrauchssteuern  und
die  vertragsmäßigen  auswärtigen  Handelsbeziehungen  des  Deutschen  Reiches,
AnnDR  1898  161  ff.  (4.  Bearbeitung);  (Zolltarifgesetz  und  Zolltarif  vom
25.  Dezember  1902);  v.  Mayr-Lusensky,  Art,  Zollwesen  im  WStVR  8
980  ff.  (hier  eingeh  ender  Literaturnachweis);  Laband  4  384  ff.