Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Familienfideicommisse.  8.  59.  161

die  Substanz  des  Fideicommisses  schmälert  oder  ändert,  die  Zustimmung
  der  Gerichte  erforderlich,  3)  und  eine  freiwillige  Auflösung
  nur  möglich,  wenn  sie  dieselbe  als  vortheilhaft  für  die
betreffende  Familie  erklärt  haben.)?)

§.  59.

4)  Die  aus  dem  Fideirommisse  entstehenden  Rechtsverhältnisse.
Allgemeine  Uebersicht.

Die  Personen,  welche  in  Bezug  auf  ein  bestehendes  Fideicommiß
  Rechte,  beziehungsweise  Pflichten  haben  können,  sind:

1)  Die  Mitglieder  der  Familie,  zu  deren  Gunsten  das
Fideicommiß  errichtet  ist.  Sie  theilen  sich  wieder  in  zwei  Classen:

a)  in  solche,  welche  kraft  der  Verfügung  des  Stifters  und  auf
Grund  der  bestehenden  Gesetze  zur  Erbfolge  in  das  Fideicommiß
  berufen  sind,  und

b)  in  die  übrigen  Familienglieder,  welche  unter  gewissen  Voraussetzungen
  Anspruch  auf  bestimmte  Leistungen  aus  dem

Fideicommisse  haben.

Die  ersteren,  die  Anwärter  erklärt  das  Gesetz  als  Eigenthümer
  des  Fideicommisses.  ))  Einer  unter  ihnen,  und  zwar
jener,  welchen  das  Gesetz  dazu  ruft,?)  hat  den  Besitz  und  Genuß
des  Fideicommisses;  er  heißt  Fideicommissar.

Welche  Familienglieder  etwa  Anspruch  auf  gewisse  Leistungen
  aus  dem  Fideicommisse  haben,  das  richtet  sich  einerseits
nach  den  Bestimmungen  des  Verf.-Ediktes,  anderseits  nach  dem

3)  Edict  VII.  9§6.  49,  65  u.  a.

")  Edict  VII.  §.  97  Nr.  4.  Von  den  Rechten  der  Anwärter  in  dieser
Beziehung  s.  unten  §.  63.  —  A.  Entw.  Art.  10.

1)  In  welchem  Sinne  ihnen  das  Eigenthum  zustehe,  darüber  s.  §S.  60
Note  1.  Der  angef.  Entw.  v.  1850  erklärt  Art.  9  die  zur  Nachfolge  berufenen
  Personen,  sowie  alle  Mitglieder  der  Familie,  zu  deren  Gunsten
das  Fideicommiß  gestiftet  ist,  gegenüber  dem  Fideicommißbesitzer  als  Eigenthümer;
  vergl.  meine  Abhandlung  in  der  Zeitschr.  für  deutsches  R.  B.  XVI
S.  366  ff.

2)  Im  Genusse  des  Fideicommisses  kann  sich  immer  nur  Einer  aus
der  Familie  befinden;  wer  dieser  sei,  darüber  bestimmt  das  Gesetz.  Einen
weiteren  Spielraum  läßt  der  Privatverfügung  der  Entw.  v.  1850  Art.  13.

Pözl,  bayer.  Verfassungsrecht.  5.  Aufl.  11