Familienfideicommisse. 8. 59. 161
die Substanz des Fideicommisses schmälert oder ändert, die Zustimmung
der Gerichte erforderlich, 3) und eine freiwillige Auflösung
nur möglich, wenn sie dieselbe als vortheilhaft für die
betreffende Familie erklärt haben.)?)
§. 59.
4) Die aus dem Fideirommisse entstehenden Rechtsverhältnisse.
Allgemeine Uebersicht.
Die Personen, welche in Bezug auf ein bestehendes Fideicommiß
Rechte, beziehungsweise Pflichten haben können, sind:
1) Die Mitglieder der Familie, zu deren Gunsten das
Fideicommiß errichtet ist. Sie theilen sich wieder in zwei Classen:
a) in solche, welche kraft der Verfügung des Stifters und auf
Grund der bestehenden Gesetze zur Erbfolge in das Fideicommiß
berufen sind, und
b) in die übrigen Familienglieder, welche unter gewissen Voraussetzungen
Anspruch auf bestimmte Leistungen aus dem
Fideicommisse haben.
Die ersteren, die Anwärter erklärt das Gesetz als Eigenthümer
des Fideicommisses. )) Einer unter ihnen, und zwar
jener, welchen das Gesetz dazu ruft,?) hat den Besitz und Genuß
des Fideicommisses; er heißt Fideicommissar.
Welche Familienglieder etwa Anspruch auf gewisse Leistungen
aus dem Fideicommisse haben, das richtet sich einerseits
nach den Bestimmungen des Verf.-Ediktes, anderseits nach dem
3) Edict VII. 9§6. 49, 65 u. a.
") Edict VII. §. 97 Nr. 4. Von den Rechten der Anwärter in dieser
Beziehung s. unten §. 63. — A. Entw. Art. 10.
1) In welchem Sinne ihnen das Eigenthum zustehe, darüber s. §S. 60
Note 1. Der angef. Entw. v. 1850 erklärt Art. 9 die zur Nachfolge berufenen
Personen, sowie alle Mitglieder der Familie, zu deren Gunsten
das Fideicommiß gestiftet ist, gegenüber dem Fideicommißbesitzer als Eigenthümer;
vergl. meine Abhandlung in der Zeitschr. für deutsches R. B. XVI
S. 366 ff.
2) Im Genusse des Fideicommisses kann sich immer nur Einer aus
der Familie befinden; wer dieser sei, darüber bestimmt das Gesetz. Einen
weiteren Spielraum läßt der Privatverfügung der Entw. v. 1850 Art. 13.
Pözl, bayer. Verfassungsrecht. 5. Aufl. 11