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g. 91.
Fuͤr die mit anderen Gemeinden im Buͤrgermeistereiverbande befindlichen
Städte kommen die Vorschriften des F. 90. ebenfalls zur Anwendung, nachdem
sie aus diesem Bürgermeistereiverbande ausgeschieden sein werden, vorbehaltlich
der hierbei als nothwendig sich ergebenden, von dem Minister des Innern
zu treffenden näheren Anordnungen.
g. 92.
Alle Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern und Einkünften zu belassen,
und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche.
S. 93.
Wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. noch
nicht beendigt ist und die Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845. noch in
Wirksamkeit sich befinder, tritt an Stelle der letzteren die gegenwärtige Städte-Ordnung
ebenfalls nach ihrer Verkündigung in Kraft. Es bleiben hierbei die
bisherigen Gemeindebeamten und Mitglieder der Gemeindevertretungen, ihrer
Anstellung gemäß, bis zum Ablauf der Periode, für welche sie bestellt worden,
in ihren Stellen.
Ist jedoch bei Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 185.
von dem in F. 29. verliehenen Wahlrecht schon Gebrauch gemacht, so bedürfen
die Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten der Bestätigung,
insoweit diese seither noch nicht ertheilt ist.
Wird ein Bürgermeister in Folge dessen nicht beibehalten, so hat er den
in der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. 9. 157. bezeichneten Pensionsanspruch.
K. 94.
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände und
derjenigen Besitzer von Standesherrlichkeiten, welchen gleichartige Befugnisse
besonders verliehen sind in Beziehung auf das Gemeindewesen, bleiben
gemäß der Verordnung vom 12. November v. J. (Gesetz-Sammlung S. 688.)
besonderer Regulirung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 15. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-"
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4425.)