Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  91.

Fuͤr  die  mit  anderen  Gemeinden  im  Buͤrgermeistereiverbande  befindlichen
Städte  kommen  die  Vorschriften  des  F.  90.  ebenfalls  zur  Anwendung,  nachdem
  sie  aus  diesem  Bürgermeistereiverbande  ausgeschieden  sein  werden,  vorbehaltlich
  der  hierbei  als  nothwendig  sich  ergebenden,  von  dem  Minister  des  Innern
  zu  treffenden  näheren  Anordnungen.

g.  92.

Alle  Gemeindebeamten  sind  in  ihren  Aemtern  und  Einkünften  zu  belassen,
  und  behalten  ihre  bisherigen  Pensionsansprüche.

S.  93.

Wo  die  Einführung  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  noch
nicht  beendigt  ist  und  die  Gemeinde-Ordnung  vom  23.  Juli  1845.  noch  in
Wirksamkeit  sich  befinder,  tritt  an  Stelle  der  letzteren  die  gegenwärtige  Städte-Ordnung
  ebenfalls  nach  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.  Es  bleiben  hierbei  die
bisherigen  Gemeindebeamten  und  Mitglieder  der  Gemeindevertretungen,  ihrer
Anstellung  gemäß,  bis  zum  Ablauf  der  Periode,  für  welche  sie  bestellt  worden,
in  ihren  Stellen.

Ist  jedoch  bei  Einführung  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  185.
von  dem  in  F.  29.  verliehenen  Wahlrecht  schon  Gebrauch  gemacht,  so  bedürfen
  die  Wahlen  der  Bürgermeister  und  der  Beigeordneten  der  Bestätigung,
insoweit  diese  seither  noch  nicht  ertheilt  ist.

Wird  ein  Bürgermeister  in  Folge  dessen  nicht  beibehalten,  so  hat  er  den
in  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  9.  157.  bezeichneten  Pensionsanspruch.


K.  94.

Die  Verhältnisse  der  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsstände  und
derjenigen  Besitzer  von  Standesherrlichkeiten,  welchen  gleichartige  Befugnisse
  besonders  verliehen  sind  in  Beziehung  auf  das  Gemeindewesen,  bleiben
gemäß  der  Verordnung  vom  12.  November  v.  J.  (Gesetz-Sammlung  S.  688.)
besonderer  Regulirung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  15.  Mai  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirth-"
  schaftlichen  Angelegenheiten:
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4425.)