Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen 
Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maaße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Bei Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem Betriebs- 
unternehmer nach Maßgabe des §. 2 versicherte Personen, soweit dieselben nicht 
Betriebsbeamte sind, gilt als Arbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, 
welchen land- und forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch 
land- und forstwirthschaftliche, sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durch- 
schnittlich erzielen. Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes 
wird durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde 
je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter 
festgesetzt. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die 
forstwirthschaftlichen Arbeiter erfolgen. Die für verletzte jugendliche Arbeiter fest- 
gesetzte Rente ist vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre bes Verletzten ab auf 
den nach dem Arbeitsverdienste Erwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen. 
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Jahresarbeitsverdienst 
(§. 3 Abs. 1) zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in 
welchem der Unfall sich ereignete, während des letzten Jahres bezogen hat. Ueber- 
steigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert 
Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem 
Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht ein volles 
Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag 
zu Grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraumes Betriebsbeamte derselben 
Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durch- 
schnittlich bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des verletzten Betriebs- 
beamten das Dreihundertfache des nach Maßgabe des §. 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) für den Beschäftigungsort 
festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter nicht, so ist das Drei- 
hundertfache dieses ortsüblichen Tagelohnes der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ist der nach 
Absatz 3 für den Sitz des Betriebes festgestellte durchschnittliche Jahresarbeits- 
verdienst land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern nicht 
durch das Statut (§. 22) hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
Uebersteigt der Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert 
Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem 
Drittel anzurechnen. 
Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilweise erwerbsunfähig 
war und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst bezog, 
so wird die Rente nur nach dem Maaße der durch den Unfall eingetretenen weiteren 
Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zeit des Un- 
falls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadens- 
ersatz auf die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Kosten des Heilverfahrens.
	        
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