Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Ob- 
liegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbst- 
verwaltung über. 
§. 27. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des §. 26 
Absatz 3 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in Angelegenheiten, 
an deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft theil- 
genommen haben, bei der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder bei 
der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 12) nicht mitwirken. 
§. 28. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitgliede oder mehreren 
Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Beschei- 
nigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den 
Vorstand bilden. 
§. 29. 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
nur die Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. 
Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt ist oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befindet. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl 
kann abgelehnt werden. 
Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, 
können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahl- 
periode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden. 
Das Statut kann bestimmen, daß die von den Unternehmern bevollmäch- 
tigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens- 
männern gewählt werden können.
	        
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