Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Genossenschafts- beziehungsweise Sektionsvorstand auf Vorschlag des etwa bestellten 
Vertrauensmannes. 
§. 80. 
Bei der Berechnung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß für jeden 
Arbeitstag eines Arbeiters oder einer anderen, nach §. 2 versicherten Person, welche 
nicht Betriebsbeamter ist, der dreihundertste Theil des nach §. 6 für den Sitz des 
Betriebes ermittelten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männ- 
liche Arbeiter, für jeden versicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeits- 
verdienst, sofern nicht durch das Statut hiervon abweichende Bestimmungen ge- 
troffen sind, sowie für jeden Betriebsbeamten der in dem Betriebe von ihm that- 
sächlich bezogene Verdienst in Ansatz gebracht wird. Dabei ist der die Höhe von 
täglich vier Mark, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende 
Betrag des Jahresarbeitsverdienstes nur mit einem Drittheil zur Anrechnung zu 
bringen. 
§. 81. 
Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der Betrag 
berechnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammtbedarfs ent- 
fällt, und die Heberolle aufgestellt. 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirke angehörenden 
Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzu- 
stellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an 
den Genossenschaftsvorstand einzusenden. Die Gemeindebehörden haben hierfür 
von der Berufsgenossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von 
den Landes-Zentralbehörden festzusetzen ist. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, und 
muß sie vorschußweise mit einsenden. 
  
§. 82. 
Der Auszug aus der Heberolle (§. 81) muß diejenigen Angaben enthalten, 
welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten 
Beitragsberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während 
zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist 
auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunternehmer, 
unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Beitragsberech- 
nung bei dem Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch 
kann die nach §§. 35 und 36 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht an- 
gefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des §. 38 
Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
	        
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