Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Landesgesetzliche 
Regelung. 
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die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach §. 4 von 
der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. 
Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob 
und inwieweit die Renten nach Maßgabe des §. 9 in Naturalleistungen gewährt 
werden sollen. 
§. 105. 
Für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein Schiedsgericht 
(§. 50) zu errichten. Die im §. 51 Absatz 3 bezeichneten Beisitzer werden von 
der Ausführungsbehörde ernannt. 
Das Regulativ (§. 51 Abs. 4 und 5) wird durch die für den Erlaß der 
Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die Sätze 
für die den Vertretern der Arbeiter zu gewährende Vergütung (§§. 53 Abs. 2 
und 60) festzustellen. 
§. 106. 
Die Feststellung der Entschädigungen (§. 62) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
§. 107. 
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein Ent- 
schädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird, 
steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen nach 
der Zustellung des ablehnenden Bescheides einzulegen. 
§. 108. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen der §§. 102 bis 107 erforder- 
lichen Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal- 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral- 
behörde erlassen. 
§. 109. 
Die Bestimmungen der §§. 102 bis 108 finden auf Betriebe der im 
§. 102 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Reichs- beziehungsweise 
Landesregierung vor der Bildung der Berufsgenossenschaften für den betreffenden 
Bezirk erklärt, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen. 
X. Landesgesetzliche Regelung. 
§. 110. 
Die Landesgesetzgebung ist befugt, die Abgrenzung der Berufsgenossen- 
schaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei Betriebs- 
veränderungen, den Maaßstab für die Umlegung der Beiträge und das Verfahren
	        
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