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§. 114.
Die Bundesstaaten sind berechtigt, ihr Gebiet oder Theile desselben der
Berufsgenossenschaft eines anderen Bundesstaates, welcher von der im §. 110
eingeräumten Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung anzu-
schließen. In diesem Falle gelten für die Berufsgenossenschaft die landesgesetz-
lichen Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, an welchen der Anschluß erfolgt
ist, falls aber auch der anschließende Bundesstaat von der Befugniß des §. 110
Gebrauch gemacht hat, die Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, in welchem
sich der Sitz der Berufsgenossenschaft befindet. Der Sitz der Berufsgenossenschaft
ist im letzteren Falle durch Vereinbarung der Landesregierungen zu bestimmen.
Wird eine derartige Berufsgenossenschaft durch den Bundesrath wegen Leistungs-
unfähigkeit aufgelöst (§. 14), so gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen
nach dem Maaßstabe der im letzten Rechnungsjahre gezahlten Beiträge auf die
betheiligten Bundesstaaten über.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der
Bundesrath.
§. 115.
Die im §. 110 eingeräumte Befugniß erlischt, soweit in einem Bundes-
staate innerhalb zwei Jahren nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes
landesgesetzliche Bestimmungen nicht erlassen sind oder innerhalb eines weiteren
Jahres die Organisation nicht durchgeführt ist.
Der Bundesrath kann diese Fristen auf Ansuchen um je ein Jahr verlängern.
Die im §. 114 eingeräumte Berechtigung dauert solange, als nicht der
Bundesrath das betreffende Gebiet gemäß §. 18 einer Berufsgenossenschaft ange-
schlossen hat.
XI. Schluß- und Strafbestimmungen.
§. 116.
Haftpflicht der Betriebs- Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinter-
untemehmer und Betriebsbeamten bliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen
Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Re-
präsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche durch
strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbei-
geführt haben.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen
die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Ent-
schädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch haben.
Die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Ver-
letzten auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer
der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht durch
die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vorschriften
der §§. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-