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§. 137.
Für versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund eines
mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages
1. jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe
des von der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise Krankenkasse
für einen Krankentag zu zahlenden Krankengeldes beziehen, oder für
den Krankentag einen Arbeitslohn an Geld oder Naturalleistungen er-
halten, welcher dem von der Gemeindekrankenversicherung beziehungs-
weise Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengelde mindestens gleich-
kommt, und
2. auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungsdauer des
Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung
einen Rechtsanspruch haben,
tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages
eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein, wogegen das Krankengeld in
Wegfall kommt.
Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältnisse, in welchem
die Höhe des Krankengeldes zu dem Werthe der sonstigen Kassenleistungen steht.
Dies Verhältniß ist durch statutarische Bestimmung festzustellen, welche für die
Gemeindekrankenversicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame Gemeinde-
krankenversicherung (§. 12 des Krankenversicherungsgesetzes) durch den weiteren
Kommunalverband, für Orts- und Betriebskrankenkassen durch das Kassenstatut
zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der Gemeinden und weiteren
Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
auf die Festsetzung durch das Kassenstatut findet §. 24 des Krankenversicherungs-
gesetzes Anwendung. Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, erfolgt die
Festsetzung für die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung durch die höhere Ver-
waltungsbehörde. Solange eine endgültige Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses
nicht erfolgt ist, wird für die nach Absatz 1 versicherten Personen der dritte Theil
der für andere Kassenmitglieder geltenden Beiträge entrichtet.
Soweit die im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen im Falle der Er-
krankung von dem Arbeitgeber nicht in Gemäßheit des Arbeitsvertrages, auf Grund
dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist dem Erkrankten
auf Antrag das Krankengeld von der Gemeindekrankenversicherung oder Kranken-
kasse zu zahlen und derselben von dem Arbeitgeber zu ersetzen. Streitigkeiten über
solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des §. 12 Absatz 2 dieses Gesetzes
entschieden.
§. 138.
Durch statutarische Bestimmung (§. 137 Abs. 2) kann eine entsprechende
Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Versicherten ange-
ordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Arbeitsvertrages weniger
als die im §. 137 Absatz 1 festgesetzten Geld- oder Naturalleistungen beziehen.