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Reichs-Gesetzblatt.
№ 15.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Berechtigung der niederländischen Flagge zur Ausübung der deutschen
Küstenfrachtfahrt. S. 179. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen
Gegenständen des Gartenbaues. S. 180. — Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für
ältere Waagen. S. 180.
(Nr. 1663.) Verordnung, betreffend die Berechtigung der niederländischen Flagge zur Aus-
übung der deutschen Küstenfrachtfahrt. Vom 1. Juni 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom
22. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem
anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küsten-
frachtfahrt), wird den niederländischen Schiffen eingeräumt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1886.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 32
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1886.