Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 179 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№  15. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Berechtigung der niederländischen Flagge zur Ausübung der deutschen 
Küstenfrachtfahrt. S. 179. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen 
Gegenständen des Gartenbaues. S. 180. — Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für 
ältere Waagen. S. 180. 
  
  
  
  
(Nr. 1663.) Verordnung, betreffend die Berechtigung der niederländischen Flagge zur Aus- 
übung der deutschen Küstenfrachtfahrt. Vom 1. Juni 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 
22. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem 
anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küsten- 
frachtfahrt), wird den niederländischen Schiffen eingeräumt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1886. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1886.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.