— 183 —
Den Inhabern von Zuckerraffinerien kann zur Entrichtung der Steuer für
den zu Raffineriezwecken aus den Niederlagen entnommenen Rohzucker Kredit
bewilligt werden.
§. 5.
In Bezug auf die Bestrafung unrichtiger Deklaration von Zucker zur
Aufnahme in das Lager (§. 4) finden die Bestimmungen im §. 4 des Gesetzes
vom 26. Juni 1869, die Besteuerung des Zuckers betreffend (Bundes-Gesetzbl.
S. 282), sinngemäße Anwendung.
Wer die Steuer von dem niedergelegten Zucker hinterzieht oder zu hinter-
ziehen versucht, begeht eine Defraudation, auf welche die für die Rübenzucker-
steuer-Defraudation geltenden Strafbestimmungen sinngemäße Anwendung mit der
Maßgabe finden, daß der hinterzogene Abgabenbetrag nach dem Steuervergütungs-
satze des Zuckers zu berechnen ist. Uebertretungen der Anordnungen des Bundes-
raths in Bezug auf die Lagerung des Zuckers werden, sofern nicht die Defrauda-
tionsstrafe verwirkt ist, mit Ordnungsstrafen von dreißig bis dreihundert Mark belegt.
Der Lagerinhaber haftet subsidiarisch für seine Gewerbsgehülfen und die
in seinem Dienst oder Tagelohn stehenden Personen rücksichtlich der Geldstrafen,
Gefälle und Prozeßkosten, in welche die zu vertretenden Personen wegen Defrau-
dationen und wegen Verletzung der Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind.
§. 6.
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung vergütungsfähiger
inländischer Zucker verwendet worden ist, einschließlich der Auflösungen von Zucker,
oder bei Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder Privat-
transitlagern unter amtlichem Mitverschluß kann nach näherer Bestimmung des
Bundesraths die Steuer für die in den Fabrikaten enthaltene Zuckermenge ver-
gütet werden.
§. 7.
Der Bundesrath kann unter Anordnung sichernder Kontrolen gestatten, daß
für vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur
Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird,
die Steuer vergütet werde.
Artikel II.
An die Stelle der Bestimmung im §. 11 lit. b der von den Regierungen
der Zollvereinsstaaten unter dem 23. Oktober 1845 vereinbarten Verordnung, die
Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, treten die folgenden
Bestimmungen:
§. 1.
Die Inhaber von Rübenzuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten
Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die am 31. Juli jedes Jahres vorhandenen
Bestände an Zucker, sowie über die Menge und Art der verarbeiteten Zuckerstoffe
und der gewonnenen Produkte, nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden
Mustern Anschreibungen zu führen, Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeit-