Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 233 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 24. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Nord- 
Ostsee-Kanals. S. 233. 
  
  
 
 
  
  
(Nr. 1677.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die 
Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals. Vom 17. Juli 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals wird eine dem Reichsamt des 
Innern unmittelbar untergeordnete besondere Kommission unter der Bezeichnung: 
„Kaiserliche Kanal-Kommission“ errichtet, welche innerhalb des ihr zugewiesenen 
Geschäftskreises für die Dauer ihres Bestehens alle Rechte und Pflichten einer 
Reichsbehörde haben soll. 
Die Bestimmung des Sitzes der Kommission, der Zusammensetzung und 
des Geschäftsganges derselben erfolgt durch den Reichskanzler. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Mainau, den 17. Juli 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1886. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1886.
	        
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