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Reichs-Gesetzblatt.
№ 24.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Nord-
Ostsee-Kanals. S. 233.
(Nr. 1677.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die
Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals. Vom 17. Juli 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Für die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals wird eine dem Reichsamt des
Innern unmittelbar untergeordnete besondere Kommission unter der Bezeichnung:
„Kaiserliche Kanal-Kommission“ errichtet, welche innerhalb des ihr zugewiesenen
Geschäftskreises für die Dauer ihres Bestehens alle Rechte und Pflichten einer
Reichsbehörde haben soll.
Die Bestimmung des Sitzes der Kommission, der Zusammensetzung und
des Geschäftsganges derselben erfolgt durch den Reichskanzler.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 17. Juli 1886.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 46
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1886.