Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Der  vom  Staate  den  Inspektoren  der  Volksschule  erteilte
Auftrag  ist,  sofern  sie  dies  Amt  als  Neben=  oder  Ehrenamt  verwalten,
  jederzeit  widerruflich.

Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

§  3.  Unberührt  durch  dieses  Gesetz  bleibt  die  den  Gemeinden
und  deren  Organen  zustehenden  Teilnahme  an  der  Schulaufsicht,
sowie  der  Art.  24  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.

§  4.  Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal=Angelegenheiten
  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.“  —

Am  2.  Mai  1872  erklärte  der  Papst,  daß  er  den  Kardinal
Hohenlohe  als  deutschen  Botschafter  am  Vatikan  zurückweise.

Amtlich  wurde  hiergegen  folgendes  ausgeführt:  ¹⁵⁶)

„Nach  Abberufung  des  früheren  Gesandten  des  Norddeutschen
Bundes  bei  der  päpstlichen  Kurie  hatte  Se.  Majestät  der  Deutsche
Kaiser  den  Beschluß  gefaßt,  in  der  Person  des  Kardinals  Prinzen
Gustav  zu  Hohenlohe  einen  Botschafter  des  Deutschen  Reiches
beim  Papste  zu  ernennen.

Die  Vertreter  bei  dem  römischen  Stuhle  haben  nicht,  wie
andere  Gesandte,  eigentlich  diplomatische  Verhandlungen  zu  führen;
es  handelt  sich  in  dieser  Stellung  weder  um  die  Erörterung
politischer  Machtfragen,  noch  um  die  Regelung  internationaler
Interessen,  es  handelt  sich  wesentlich  nur  um  die  Sicherung
gegenseitigen  Verständnisses  und  Vertrauens  in  bezug  auf  diejenigen
  Angelegenheiten,  in  welchen  sich  die  Aufgaben  und  Interessen
  des  Staates  mit  denen  der  Kirche  berühren.  Diese
Fragen  unterliegen  an  und  für  sich  allerdings  der  Regelung  durch
die  staatliche  Gesetzgebung;  aber  die  Regierung  des  Kaisers  legt
einen  großen  Wert  darauf,  daß  ihre  Auffassungen  und  Schritte
in  dieser  Beziehung  jederzeit  eine  richtige  Würdigung  und  soweit
möglich  moralische  Unterstützung  seitens  der  päpstlichen  Kurie
finden  und  daß  ein  vertrauensvolles  Zusammenwirken  zwischen
Staat  und  Kirche  gesichert  werde.

¹⁵⁶)  efr.  „Provinzial=Correspondenz“  vom  8.  Mai  1872.